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beigemessen werden. Sie hat sich aber auch praktisch nicht
als glücklich erwiesen weil die Gegner in derselben nur einen
Vorwand erblickten, um auch gegen die Belastung des Im-
mobiliarverkehres aufzutreten.
Während Stein die Transportsteuer als die erste Kate-
gorie der Verkehrssteuern hinstellte, ist dieselbe in den späteren
Untersuchungen über die Verkehrssteuern!) mehr in den Hinter-
grund getreten, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass ihre
Subsumption unter den Begriff der Verkehrssteuern die theo-
retische Begründung der letzteren erschwerte. So sagt Lehr?)
in seiner Darstellung der Verkehrssteuern, „dass zu denselben
auch wohl die Transportsteuern gehören, für welche. freilich
die Bezeichnung „Verkehrssteuern“ recht nahe liegt, die aber
meist mehr als Aufwandsteuern oder als Gewerbesteuer zu be-
trachten sind.“ Noch weiter geht Hausmann,?) der in seiner
sonst sehr gründlichen Darstellung der Verkehrssteuern die Trans-
portsteuer überhaupt nicht erwähnt. Er ist jedoch mit Fried-
berg*) der Ansicht, dass das Wort „Verkehr“ ein vieldeutiges
ist und dass deshalb die Bezeichnung „Verkehrssteuer“ keine
sehr glücklich gewählte sei. Es werde nämlich durch diese
Bezeichnung im grossen Publikum die Vorstellung erweckt, als
handle es sich bei den Verkehrssteuern in erster Reihe um eine
auf die freie Circulation der Güter und Personen zu legende
Steuer, und diese Vorstellung wirke ungünstig auf eine Refor-
mirung der Stempelsteuer.
Roscher?) ist wieder der Ansicht, dass die Einbeziehung
mancher Steuern, so z. B. der Erbschaftssteuer, unter die Ver-
kehrssteuern dem Worte „Verkehr“ (fortgesetzte Verbindung
durch Austausch von Leistungen) Gewalt anthue.
!) Schäffle, Die Grundsätze der Steuerpolitik 1880, S. 454. ff.
— Schall, Verkehrs- und Erbschaftssteuer in Schönberg’s Hand-
buch II, S.493 ff. — v. Bilinski, Vermögens- und Verkehrssteuern
im Steuersysteme. Hirth’s Annalen 1876.
2) Handbuch der Staatswissenschaft, S. 433. Jena 1894.
2) 2.2.0.
*#, Hildebrand’s Jahrbuch XXXL, 8. 87 ff.
5, F. W. S. 477.