Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

748 (Biehzählung 1912.) 
(Nr. 116.) Ministerialbekanntmachung, betr. die Viehzählung am 2. Dezember 1912. 
Noch einem Beschlusse des Bundesrats soll am 2. Dezember 1912 in allen 
Bundesstaaten eine Viehzählung und gleichzeitig eine Zählung der in der Zeit 
vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 vorgenommenen Schlachtungen, 
welche der amtlichen Fleischbeschau nicht unterlegen haben, stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogtum hiermit 
folgendes bestimmt: 
81. 
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maulesel, 
Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner 
und Bienenstöcke, die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine 
und Ziegen. 
8 2. 
Die Leitung und Ausführung der Zählung erfolgt durch die Gemeinde— 
vorstände, welché nach Bedürfnis bis zum 23. November ds. Is. bestimmt ab- 
gegrenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. — Das 
Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen Person 
in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke 
der Zählung zu fördern bereit sei. 
83. 
Die Zählung erfolgt unter Benutzung von Haushaltungslisten, die den 
Gemeindevorständen rechtzeitig und in genügender Anzahl nebst der Gemeinde- 
kontrolliste (§ 9) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung für die Gemeinde- 
vorstände und für die Zähler dienenden Bekanntmachung durch das Statistische 
Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar mit besonderem Liefer- 
schein zugehen werden. 
Nach Empfang der Drucksachen haben die Gemeindevorstände unverzüglich 
zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der Fall ist, 
sofort die nötigen Nachbestellungen unmittelbar an das Statistische Bureau in 
Weimar zu richten. » 
Vor der Austeilung sind die Haushaltungslisten mit fortlaufender Nummer 
und mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Ver- 
waltungsbezirk, Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer, Zählbezirk) zu versehen,
	        
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