(Viehzählung 1912.) 749
84.
In der Zeit zwischen dem 28. und 30. November ds. Is. ist in jede Haus—
haltung, bei der sich Vieh der in § 1 genannten Art befindet, eine Haushaltungs-
liste abzugeben und dem Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter einzuhändigen.
Auch in solche Haushaltungen, in denen zwar zur Zeit der Zählung kein Vieh
vorhanden ist, in denen aber in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. No-
vember 1912 Schlachtungen von Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen vor-
gekommen sind, welche der amtlichen Fleischbeschau nicht unterlegen haben, sind
Haushaltungslisten zu geben.
5.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei der Zählung auch besondere Vieh-
bestände, wie Vieh in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken, Schafherden auf
der Weide usw. nicht übergangen werden.
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die
Gemeindevorstände oder bei der Austeilung der Haushaltungslisten die Zähler die
Haushaltungsvorstände entsprechend zu unterweisen.
86.
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Haushaltungslisten nach den
auf ihnen abgedruckten Bestimmungen sind die Haushaltungsvorstände oder deren
Stellvertreter verpflichtet. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung ist
am Schlusse der Haushaltungsliste durch unterschriftliche Vollziehung der dort vor-
gedruckten Erklärung zu bescheinigen. Wo dies nicht zu erreichen ist, hat der
Zähler auf Grund der an Ort und Stelle persönlich einzuziehenden Erkundi-
gungen die Ausfüllung und Beglaubigung zu bewirken.
87.
Die Ausfüllung der Haushaltungslisten hat am 2. Dezember zu erfolgen.
Etwa nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind überall auf den Stand der
Viehhaltung in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember ds. Is. zu beziehen. Die
Zählung der Schlachtungen hat sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1911
bis zum 30. November 1912 zu erstrecken.
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