750 (Viehzählung 1912.)
88.
Vom 2. Dezember ds. Is. mittags ab haben die Gemeindevorstände die
Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten beginnen und spätestens bis zum Abend
des 4. Dezember beenden zu lassen.
Bei und nach der Einsammlung sind die Haushaltungslisten einer genauen
Prüfung auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen.
Die erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen.
89.
Auf Grund der geprüften Haushaltungslisten haben die Gemeindevorstände
die ihnen zugegangene Gemeindekontrolliste auszufüllen. Reicht eine Kontroll=
liste nicht aus, so ist ein zweites Exemplar oder noch mehrere zu benutzen und
auf der letzten Kontrolliste die Zusammenstellung für den ganzen Gemeindebezirk
zu bewirken.
Die Gemeindekontrolliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstande mit
einem Zeugnisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft und richtig befunden
worden ist. Hierauf ist dieselbe nebst den sämtlichen nach der laufenden Nummer
geordneten Haushaltungslisten spätestens bis zum 20. Dezember ds. Is. an den zu-
ständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden.
8 10.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus
sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Sodann hat er das Material
insbesondere auch darauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeinde-
kontrollisten Richtigkeitszeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Das gesamte
Zählungsmaterial, nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet, ist bis späte-
stens zum 8. Januar 1913 dem Statistischen Bureau Vereinigter
Thüringischer Staaten in Weimar zu übermitteln.
11.
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar ist
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials nach
den vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen.