Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 55 
es nötig ist, um das Vorhandensein der Voraussetzung des § 2 unter a) festzustellen- 
den Flächengehalt des Grundeigentums jedes einzelnen. 
(3) Die Vermessungsämter und Katasterführer haben der Spezialkommission 
auf Antrag die Grundstückskataster, Fundbücher und Flurkarten der zusammen- 
zulegenden Flur (Flurteil) vorzulegen. Die Spezialkommission kann kostenfreie 
Abschriften und Auszüge aus diesen Urkunden verlangen, wenn von einer Flur 
(Flurteil) nur einzelne Grundstücke zur Zusammenlegung gezogen werden. Auf 
Antrag sind die Urkunden selbst zu übersenden, soweit dies nicht aus dienstlichen 
Rücksichten untunlich ist. 
8 59. 
(1) Die Spezialkommission ladet sämtliche beteiligten Grund eigentümer, sowohl die 
Antragsteller als die, welche über den Zusammenlegungsantrag zu hören sind, vor- 
(2) Die Vorladung zur Verhandlung hat den wesentlichen Inhalt des Zusammen- 
legungsantrags und die Androhung zu enthalten, daß im Falle der Versäumung 
die Zustimmung der säumigen Beteiligten zum Zusammenlegungsantrag als erklärt 
angenommen werde. 
(3) Die Spezialkommission hat die Verhandlung mit einem Gutachten über die 
Zulässigkeit der Zusammenlegung, im Falle des § 2 unter a) auch darüber, ob sie 
der Förderung der Landeskultur dient, der Generalkommission zu bäbersenden. 
8 60. 
An Stelle der Spezialkommission kann in den Fällen der §§ 57 bis 59 ein 
Beauftragter der Generalkommission treten. 
§ 61. 
(1) Erachtet die Generalkommifsion nach dem Ergebnis der Verhandlung den 
Zusammenlegungsantrag für statthaft, so hat sie im Falle des § 2 unter a) die 
Entschließung des Staatsministeriums einzuholen. Erklärt das Staatsministerium 
die Zusammenlegung zur Förderung der Landeskultur für angezeigt, so hat die 
Generalkommission durch Beschluß auszusprechen, daß die Zusammenlegung statt- 
zufinden hat, andernfalls ist der Zusammenlegungsantrag durch Beschluß abzuweisen. 
(2) Wird der Zusammenlegungsantrag von der Generalkommission nach dem 
Ergebnis der Verhandlung nicht für statthaft erachtet, so ist er durch Beschluß 
abzuweisen. 
(3) Im Falle des § 2 unter by entscheidet die Generalkommission ebenfalls 
durch Beschluß über den Zusammenlegungsantrag.
	        
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