(Bestimmungen über die Nacheichung.) 763
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Eisenbahnverkehr, sowie
Wagen für Postpäckereien.
Wagen unter 250 l50 M
von mehr als 250 „ bis 750 1fl 30
„ „ „ 750 „ 4000 „
Weimar, den 16. Oktober 1912.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
(Nr. 127.) Bestimmungen über die Nacheichung.
Auf Grund von 89 Abs. 2 der Ministerialverordnung über das Eichwesen vom
13. März 1912 (Regierungsblatt S. 23) werden die folgenden
Bestimmungen über die Nacheichung
erlassen.
1.
Nach § 11 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-
Gesetzblatt S. 349) sind alle im öffentlichen Verkehr befindlichen, also in Handels-
geschäften, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben zum Messen und Wägen
dienenden Geräte, innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen.
2.
Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wieder-
holen ist, betragen:
a) zwei Jahre bei den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meß-
werkzeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für
trockene Gegenstände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zu-
lässige Last bis ausschließlich 3 000 kg und den Bierfässern,
) drei Jahre bei den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 kg
und darüber, den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein
und für Obstwein.