Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Bestimmungen über die Nacheichung.) 763 
III. Wagen für Reisegepäck und für Stückgüter im Eisenbahnverkehr, sowie 
Wagen für Postpäckereien. 
Wagen unter 250 l50 M 
von mehr als 250 „ bis 750 1fl 30 
„ „ „ 750 „ 4000 „ 
Weimar, den 16. Oktober 1912. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
(Nr. 127.) Bestimmungen über die Nacheichung. 
Auf Grund von 89 Abs. 2 der Ministerialverordnung über das Eichwesen vom 
13. März 1912 (Regierungsblatt S. 23) werden die folgenden 
Bestimmungen über die Nacheichung 
erlassen. 
1. 
Nach § 11 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 349) sind alle im öffentlichen Verkehr befindlichen, also in Handels- 
geschäften, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben zum Messen und Wägen 
dienenden Geräte, innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. 
2. 
Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wieder- 
holen ist, betragen: 
a) zwei Jahre bei den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meß- 
werkzeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für 
trockene Gegenstände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zu- 
lässige Last bis ausschließlich 3 000 kg und den Bierfässern, 
) drei Jahre bei den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 kg 
und darüber, den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein 
und für Obstwein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.