764 (Bestimmungen über die Nacheichung.)
3.
Die Nacheichung der selbsttätigen Wagen sowie der Präzisionswagen und
-gewichte ist dem Großherzoglichen Obereichamte vorbehalten. Die Nacheichung
der übrigen Meßgeräte geschieht durch die Eichämter.
4.
Zum Zwecke der allgemeinen Nacheichung bereisen die Eichmeister ihren Eichamts-
bezirk nach einem bestimmten, öffentlich bekannt zu machenden Plane. Der Plan
wird so eingerichtet, daß im Laufe zweier Jahre jede Gemeinde des Eichamts-
bezirks betroffen wird.
Die Nacheichung der Bierfässer und der Wagen für Postpäckereien, sowie
für Reisegepäck und Stückgüter im Eisenbahnverkehr, braucht nicht innerhalb der
allgemeinen Nacheichung vorgenommen zu werden.
5.
In den Orten, die nicht Sitz eines Eichamts oder einer Eichamtsnebenstelle
sind, ist den Eichmeistern durch die Gemeinde ein für das Geschäft geeigneter
Raum zur Verfügung zu stellen.
6
Die Gemeindevorstände haben Ort und Zeit des Nacheichungsgeschäfts für
ihre Gemeinde öffentlich bekannt zu machen, mit der Aufforderung an die Besitzer
nacheichungspflichtiger Geräte, diese nach gehöriger Herrichtung (Säuberung, Aus-
besserung u. dergl.) an der Geschäftsstelle vorzulegen und nach der Prüfung mit
möglichster Beschleunigung wieder abzuholen.
7
Meßgeräte, die mit andern Gegenständen dauernd fest verbunden sind (Maß-
stäbe in Ladentischen eingelassen, Petroleum-Meßgläser u. dergl.), oder die schwer
zu befördern oder bei der Beförderung der Gefahr der Verletzung ausgesetzt sind,
können an der Gebrauchsstelle geprüft werden, ohne daß eine Erhöhung der Ge-
bühren eintritt. Dasselbe gilt von Meßgeräten, die in Handlungen oder Werk-
stätten in größerer Anzahl vorrätig gehalten werden.