Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

56 (Zusammenlegungsgesetz.) 
(4) Bei Abweisung des Zusammenlegungsantrags sind im Beschluß den Antrag- 
stellern die Kosten nach dem Verhältnis der Größe ihres in dem Zusammenlegungs- 
antrag angegebenen Grundeigentums aufzuerlegen. 
8 62. 
Die nach Maßgabe des § 61 ergehenden Beschlüsse sind von dem Gemeinde- 
vorstand in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Der den Zusammenlegungs- 
antrag abweisende Beschluß ist den Antragstellern, der ihm stattgebende den Be- 
teiligten zuzustellen, die in den Terminen der Zusammenlegung ausdrücklich wider- 
sprochen haben. Gegen die nach § 61 ergangenen Beschlüsse ist die Beschwerde 
zulässig. 
8 63. 
Die Zurücknahme des Zusammenlegungsantrags ist zulässig, solange der Be- 
schluß, nach dem die Zusammenlegung stattzufinden hat, noch nicht rechtsbeständig 
ist. Sie kann nur von allen Antragstellern erklärt werden. Die bis dahin erwachsenen 
Kosten sind den Antragstellern nach dem Verhältnis der Größe ihres in dem Zusammen- 
legungsantrag angegebenen Grundeigentums aufzuerlegen. 
2. Feststellung ber Zusammenlegungsmasse. 
8 64. 
(1) Ist der Beschluß, nach dem die Zusammenlegung stattzufinden hat, rechts- 
beständig, so stellt die Generalkommission die Zusammenlegungsmasse durch Beschluß 
fest. Dieser Beschluß wird in ortsüblicher Weise durch den Gemeindevorstand be- 
kannt gemacht. 
(2) Bei Feststellung der Zusammenlegungsmasse ist die Generalkommission an 
Anträge der Beteiligten nicht gebunden; die Zusammenlegungsmasse soll, soweit 
möglich, so festgestellt werden, daß den Beteiligten Grundeigentümern Grundstücke 
von möglichst zusammenhängender Lage, guter Zugänglichkeit und Vorflut mit jedem 
sonst noch erreichbaren Vorteil für die Bewirtschaftung gewährt werden können. 
§ 65. 
(1) Der Feststellung der Zusammenlegungsmasse hat die Anhörung der Be- 
teiligten, mit der in der Regel eine örtliche Besichtigung zu verbinden ist, und eine 
Begutachtung der Spezialkommission vorauszugehen.
	        
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