Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

768 (Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.) 
der Antrag oder das Ersuchen bei dem Grundbuchamt eingeht, sind nur die mit 
der Führung des Grundbuchs über das betreffende Grundstück beauftragten Be- 
amten, und zwar sowohl der Richter als auch der Gerichtsschreiber, zuständig. Be- 
zieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke, in Ansehung 
deren die Führung des Grundbuchs verschiedenen Grundbuchbeamten obliegt, so ist 
jeder dieser Beamten zuständig. Der zuständige Beamte, der zuerst den Antrag 
oder das Ersuchen in Empfang nimmt, hat darauf den Zeitpunkt des Einganges 
nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und den Eingangsvermerk mit vollem 
Namen zu unterzeichnen. Ist das Schriftstück von einem nicht zuständigen Be- 
amten angenommen, so ist für die unverzügliche Abgabe an einen zuständigen 
Grundbuchbeamten Sorge zu tragen. 
2. Die Vorschriften in Nr. 1 Satz 3 und 4 sind auch bei Anträgen zu be- 
folgen, welche beim Grundbuchamte selbst ausgenommen sind. 
3. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere im Bezirke des 
Grundbuchamts belegene Grundstücke, für die verschiedene Grundbuchführer nach 
der Geschäftsverteilung zuständig sind, so ist der Antrag oder das Ersuchen un- 
verzüglich zur Kenntnis aller beteiligten Grundbuchführer zu bringen. Der Inhalt, 
der Zeitpunkt des Eingangs und der Verbleib des Antrags oder Ersuchens ist 
zu den Grundakten, soweit der Antrag oder das Ersuchen nicht selbst zu ihnen 
genommen wird, zu vermerken. Daselbst ist später anzugeben, wie der Antrag 
oder das Ersuchen erledigt worden ist. 
83. 
Zu § 11 der Geschäftsordnung. 
In Grundbuchsachen besteht das Aktenzeichen aus dem Namen des Bezirks, 
dem die Angabe von Band und Blatt des Grundbuchs und darunter die Nummer 
der Grundakten hinzugefügt wird. Es lautet also beispielsweise: Bergdorf ## | oder 
Schönau ILLal. 
44 
84. 
Zu 932 Nr. 1 der Geschäftsordnung. 
Für Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschulpbriefe sind stets Entwürfe 
anzufertigen, die bei den Grundakten verbleiben. Auf diese werden auch etwaige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.