770 (Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.)
87.
Arkundenverwahrung.
Kann eine Angelegenheit, in der Urkunden zu den Grundakten eingereicht sind,
nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang erledigt werden, wie beispielsweise, wenn zu-
nächst eine Zwischenverfügung zu erlassen oder der Eingang weiterer Anträge ab-
zuwarten ist, oder müssen aus sonstiger Veranlassung Urkunden einige Zeit bei
dem Gericht aufbewahrt werden, ohne daß sie zu den Grundakten geheftet werden
können, so ist mit ihnen gemäß § 69 der Geschäftsordnung für die Gerichts-
schreibereien der Amtsgerichte zu verfahren.
88.
Tagebuch.
Der Grundbuchführer hat über die von ihm vorgenommenen Grundbuch-Ein—
P.. schreibungen ein Tagebuch nach dem anliegenden Muster zu führen. Hierbei sind
die folgenden Erläuterungen zu beachten.
1. Der Grundbuchführer verzeichnet die ihm zugehenden Einschreibungsver-
fügungen beim Empfang in Spalte 1. Nach der Erledigung der Verfügung durch
die Einschreibung im Grundbuche werden die übrigen Spalten insoweit ausgefüllt,
als dies nach den in ihnen erforderten Angaben notwendig ist. Spalte 1e wird
erst ausgefüllt nach der vollständigen Erledigung der Verfügung durch Gerichts-
schreiberei und Kanzilei.
Ausgeschlossen von der Eintragung im Tagebuche sind nur solche Einschreibungs-
verfügungen, deren Inhalt auf die Spalten 2 bis 7 keinen Bezug hat, wie bei-
spielsweise die Eintragungen des Erwerbspreises, des Schätzungswertes und der
Landesbrandversicherungssumme sowie die Eintragung, Veränderung oder Löschung
eines Rechtes im Abschnitte II des Bestandsverzeichnisses.
2. In Spalte lb sind nur solche Einschreibungsverfügungen nachzuweisen,
welche ausschließlich die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuche nach dem
Grundsteuer-(Grundstücks-kataster (Höchste Verordnung, betr. das Grundbuchwesen,
vom 11. März 1908, Art. 5, Ministerialverordnung, betr. das Grundbuchwesen,
vom 12. März 1908, § 33 und Ministerialverordnung, betr. die Grundsteuerkataster
und das Verfahren zur Erhaltung der Ubereinstimmung zwischen Grundbuch und
Grundsteuerkataster, vom 20. Januar 1911, § 100) betreffen und sonach lediglich