(Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.) 771
auf Spalte 6 Bezug haben. Alle sonstigen in das Tagebuch aufzunehmenden
Einschreibungsverfügungen sind in Spalte 1a nachzuweisen. Die Tagebuchnummer
läuft jährlich für beide Spalten gemeinschaftlich fort; sie ist unter der Einschreibungs-
verfügung zu vermerken und, soweit sie in Spalte 10 eingestellt ist, durch Bei-
fügung des Buchstabens b zu kennzeichnen.
3. Die Spalten Z2, b weisen die stattgehabten Eigentumsveränderungen nach.
Ein Verzicht auf das Eigentum (BGB. § 928 Absatz 1) steht einer Eigentumsver-
änderung gleich. Die in die Spalten 2 a, b einzustellenden Zahlen bestimmen sich
nach der Zahl der Eigentumsveränderungen ohne Rücksicht auf die Zahl der davon
betroffenen Grundstücke und Grundbuchblätter. Werden beispielsweise in einer
Auflassungsverhandlung und durch eine Einschreibungsverfügung drei Grundstücke
desselben Eigentümers auf zwei verschiedene Erwerber zu besonderem Eigentum
übertragen, so würden in Spalte 2 a zwei Auflassungen, dagegen im Falle des
Ubergangs zu gemeinschaftlichem Eigentume nur eine Auflassung zu zählen sein.
Für Spalte 2b kommen die auf Grund eines Erbscheins, eines Testaments, eines
Zuschlagsbeschlusses, eines Verzichts auf das Eigentum usw. eingetragenen Eigen-
tumsveränderungen in Betracht.
4. Hat die Veränderung des Eigentümers eine Übertragung der erworbenen
Grundstücke auf ein anderes Blatt zur Folge, oder kommen aus anderen Gründen
Ubertragungen vor, wie beispielsweise bei Abschreibung von Grundstücken ohne
Veränderung des Eigentümers oder bei Umschreibung eines Grundbuchblattes
(Ministerialverordnung vom 12. März 1908, § 23), so ist in Spalte 3 a die Zahl
der übertragenen Grundstücke und in Spalte 30 die Zahl der auf diesen Grund-
stücken haftenden und deshalb mitübertragenen Posten darzustellen. Als Post
(Spalte 3b) gilt jeder in Spalte 3 der zweiten Abteilung sowie in Spalte 4 der
dritten Abteilung des Blattes, von welchem aus die Ubertragung erfolgt ist, unter
einer besonderen Nummer enthaltene Eintragungsvermerk, ohne Berücksichtigung
der in den anderen Spalten eingetragenen Vermerke. Bei der Feststellung der in
Spalte 3b einzustellenden Zahl werden für eine gleichzeitig auf mehrere Blätter
übertragene Post so viele Posten gerechnet, als Blätter bei der übertragung der Post
in Betracht kommen. Die Ubertragungen der im zweiten Abschnitte des Bestands-
verzeichnisses eingetragenen Rechte werden nicht gezählt.
5. In den Spalten 4 a# b wird, mit Ausschluß der Ubertragungs= und der
Löschungsvermerke, jeder besonders unterzeichnete, in die zweite oder dritte Abteilung