Object: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2.205 Reinjs- und Stantsangehörigkeitsgefeg vom 22. Auli 
1915 (RSB. 6. 585) mit Erläuterungen. 
Erjiter Abichnitt. 
Allgemeine PVorfchriften. 
Ss 1. 
Deutjcher *3 tft, mer die StaatSangehörigfeit * in einem Bundes- 
jtaate® (SS 3 bi2 32) oder die unmittelbare Neichsangehörigfeit 
(85 33 bis 35) befigt” 8. 
1. Der Entwurf Hatte in Übereinjtinmung mit dem jrüher gel- 
tenden Gejeße folgende Faffung vorgeichlageın: 
„Die Reihsangehörigfett wird dur) die Staatsangehörigfeit 
in einem Bundezjtaat erworben und erlifcht mit deren Perluft.“ 
Die jebige Fafjung wurde gewählt, um den ftaatsredhtlidhen 
Begriff des „Deutjchen” feitzujtellen,; über ihre lngmwedmäßigteit fiehe 
unten Anmerfung 2. 
Das Gejeß bezieht ji auf männlide und meibliche Perjonen, 
wenn jich auch für die Behandlung der beiden Gefchlechter Berjchieden- 
heiten ergeben. So fönnen ji die SS 12, 22, 26 und 32 nur auf 
Männer, die SS 6 und 10 nur auf rauen beziehen, während die üb> 
rigen Baragrapheı allgemeine Geltung Haben. 
Der Gedanfe des 8 1 de3 Gefeßes ipird dom Art. 110 Xbj. I der 
(Weimarer) NB. vom 11. Aug. 1919 aufgenommen. &3 heißt da: „Die 
Staat3angehörigfeit im Neiche und in den Ländern wird nach den Be- 
ftimmungen eine3 NWeicyggefeßes erworben und verloren. ‘yeder Ange» 
hörige eines Landes ijt zugleich Neich3angehüriger.” 
Nah) Art. 6 Ziff. 3 der AB. von 11. Aug. 1919 Hat das Reich die 
„ausschließliche Gefeßgebung” über die Staat3angehörigfeit; vordem 
gründete fid) die Gejehgebungszuftändigfeit de Meiches auf Art. 4 
Ziff. 1 der NV. vom 16. April 1871. 
2. Das Wort „Deutfcher” ift zur Bezeichnung der jtaatsredt- 
lichen Augehörigfeit zum Deutjcdhen Neiche nicht geeignet. Richtig find 
al3 „Deutfche” zu bezeichnen alle zur deutjhen Sprad- und Stammes- 
gemeinschaft gehörenden Menjchen; die deutjche Sprady» und Stammes- 
gemeinfchaft erftreckte fich weit über die Grenzen des Deutjchen Reiches 
1871—1918 und erftredt fich noch weiter über die Grenzen des heutigen
	        
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