Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.) 773 
10. Als Grundstücke im Sinne des Tagebuchs und der Erläuterungen sind 
auch das Bergwerkseigentum und solche Realgewerbeberechtigungen zu behandeln, 
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 
89. 
Unterlagen für die Jahres-Geschäftsübersicht. 
Soweit die Einzeichnungen in das Tagebuch (8 8) als Unterlagen für die 
vorgeschriebene Jahres-Geschäftsübersicht nicht ausreichen, hat der Grundbuchführer 
im Laufe des Geschäftsjahres alsbald die weiter erforderlichen Aufzeichnungen, 
nötigenfalls in besonderen Listen, zu machen. 
Weimar, den 31. Oktober 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Rotbe. 
 
	        
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