779
Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Nummer 44. Weimar. II. November 1912.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Errichtung eines Knappschaftsoberversicherungsamts, Seite 779.
— Ministerialbekanntmachung, betr. die Abertragung von alufgaben des GBersicherungsamts
aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung an Organe von Knappschaftsvereinen,
Seite 781.
(Nr. 133.) Ministerialverordnung vom 1. November 1912 über die Errichtung eines Knapp-
schaftsoberversicherungsamts.
Auf Grund der Vorschriften in § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3, 88 64,
65, 62 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetz-
blatt 1911 S. 509) wird mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs und im Einvernehmen mit dem Königlich Preußischen Herrn Minister für
Handel und Gewerbe und dem Großherzoglichen Ministerialdepartement der Finanzen
folgendes bestimmt:
Unter der Bezeichnung „Knappschaftsoberversicherungsamt“ (abzu-
kürzen KO V.) ist mit dem Sitz in Halle (Saale) in Angliederung an das dortige
Oberbergamt ein besonderes Oberversicherungsamt für Bergbaubetriebe errichtet
worden, wie dies des näheren aus der in Anlage A beigefügten Bekanntmachung des ##
Königlich Preußischen Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 19. Juni 1912
ersichtlich ist.
Dieses Oberversicherungsamt ist vom 1. November ds. Is. an in dem aus
der Anlage à ersichtlichen Umfang auch zuständig hinsichtlich derjenigen im Groß-
herzogtum gelegenen Betriebe, die dem Halberstädter Knappschaftsverein in Halber-
stadt oder dem Halleschen Knappschaftsverein in Halle (Saale) angehören.
Weimar, den 1. November 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
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