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(Nr. 136.) Ministerialbekanntmachung über die Anerkennung der Sachverständigen, die für
die Prüfung der zur Herstellung oder zum Ausschanke kohlensaurer Getränke
dienenden Apparate zuständig sind.
Auf Grund von § 14 der Ministerialverordnung über die Herstellung kohlensaurer
Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken, vom 7. Dezember 1911 (Regierungs-
blatt S. 345), bestimmen wir folgendes:
1.
Als Sachverständige für die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeit werden die
zur Prüfung von Dampfkesseln staatlich ermächtigten Ingenieure des Thüringischen
Vereins für Dampfkesselbetrieb in Gotha anerkannt (§ 2 der Ministerialverordnung,
betr. die Genehmigung und Untersuchung der Dampfkessel vom 23. April 1912,
Regierungsblatt S. 461). Jede Erteilung und jeder Widerruf der Ermächtigung
zur Dampfkesselprüfung gilt auch für die Zuständigkeit zu den Prüfungen auf
Widerstandsfähigkeit.
2.
Als Sachverständiger für die chemischen Untersuchungen wird das Nahrungs-
mitteluntersuchungsamt der Universität Jena anerkannt.
3.
Zur Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit hat der Ingenieur die vom Betriebs-
unternehmer vorzunehmende vorschriftsmäßige Füllung der Misch- und metallenen
Ausschankgefäße zu überwachen und ihre Offnungen amtlich zu verschließen. Unter
seiner Aufsicht hat sodann der Betriebsunternehmer diese Gefäße dem vorgeschriebenen
Druck auszusetzen. Nach frühestens 12 Stunden hat die vom Unternehmer recht-
zeitig zu benachrichtigende Ortspolizeibehörde die Abstellung des Druckes zu ver-
anlassen, die Proben in die vom Unternehmer bereit zu haltenden Zweiliter-Flaschen
zu entnehmen, die Flaschen amtlich zu versiegeln und dem Nahrungsmittelunter-
suchungsamt in Jena zur chemischen Prüfung zu übergeben. Die Flaschen sind
mit dem Namen des Betriebsunternehmers oder Herstellers und mit der Fabrik-
nummer des Apparates sowie mit der Firma des Apparatebauers zu bezeichnen.