Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

58 (Zusammenlegungsgesetz.) 
vermögen (Art. 122 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 — 
Regierungsblatt S. 145), 
die für die Zusammenlegung in Betracht kommenden Verhältnisse der Kirchen, 
Pfarreien, Kirch-, Kultus= und Schulgemeinden und Stiftungen, 
die Lage, Begrenzung und Bestandteile der Flur oder Flurteile, die Art 
ihrer Bewirtschaftung, Besitz und Wohnorte der Forensen, das Vor- 
handensein gewerblich genutzter Grundstücke, (Steinbrüche, Kies-, Lehm-, 
Tongruben und anderes), ferner der Zustand der vorhandenen Flurkarten, 
Kataster, Fundbücher usw., 
die öffentlichen Verkehrswege (Ortsverbindungswege, Fußwege, Filial- 
und Schulwege), die gemeinschaftlichen und gemeinnützigen Anlagen (z. B, 
Friedhöfe, Turuplätze, Wasserleitungen, Tummelplätze für Jungvieh), 
alle auf dem Grundeigentum ruhenden Dienstbarkeiten, Reallasten u. dergl. 
ablösbare oder nicht ablösbare dingliche Rechte. 
8 70. 
(1) Die weitere Verhandlung hat sich auch zu erstrecken auf die zweckmäßigste 
Gestaltung der Planlage und des Wege= und Grabennetzes, auf bessere Führung 
und etwa nötige Vermehrung der öffentlichen Verkehrswege. 
(2) Ferner ist nötigenfalls zu verhandeln über Ausweisung von Anlagen, die 
den Zwecken der Landeskultur im allgemeinen, dem Denkmal= und Heimatschutz 
oder den Zwecken der politischen, Kirch= oder Schulgemeinde oder der Förderung 
der Viehzucht, des Vogelschutzes, der Fischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen, 
gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken zu dienen geeignet sind und darüber, wie 
diese Anlagen aufzubringen sind (88 101, 102 sowie § 94 Abs. 2 und 3). 
(3) Die Spezialkommission hat ferner mit den Beteiligten zu erörtern, inwieweit 
die Ablösung dinglicher Rechte, die nicht bereits in § 7 Abs. 1 vorgeschrieben ist, 
im Interesse der Zusammenlegung im allgemeinen oder einzelner Beteiligter anzu- 
streben ist, auch inwieweit nicht ablösbare dingliche Rechte im Interesse einer 
erfolgreichen Durchführung der Zusammenlegung anders zu gestalten sind. 
8 71. 
(1) Die Spezialkommission hat auch unabhängig von den Auskünften und An- 
regungen der Beteiligten in der ihr geeignet erscheinenden Weise insbesondere durch 
Erkundigung bei Behörden oder Privatpersonen, Einsicht von Akten und Urkunden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.