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Anlage III.
Gebührenordnung.
Gebühren-
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts satz
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J. Für die nach 8 10 vorgeschriebene Prüfung der Apparate auf
Widerstandsfähigkeit, einschl. der Druckprobe etwa vorhandener Zwischen-
gefäße, der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen und der Einstellung
der Sicherheits- und Druckverminderungsventile, sowie für die unter
Aufsicht des Sachverständigen vorzunehmende Spülung, Füllung und
amtliche Verschließung der gefüllten Apparate:
a) sofern die Prüfung am Wohnsitz des Sachverständigen statt—
findet für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Inhalt 10
für den ersten Apparat über 100 1 Inhalt 15
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Orte geprüften
Apparat desselben Besitzerrss 5
b) sofern die Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sechver.
ständigen stattfindet
für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Inhalt 15
für den ersten Apparat über 100 1 Inhalt 20
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Orte geprüsten
Apparat desselben Besitzers 5
II. Für die Untersuchung eines Getränkes auf Ges ndheltzunschavlicten
durch den chemischen Sachverständigen ... . 6
unter Nr. I zu berechnen.
Hierbei gelten folgende Bestimmungen:
Reisekosten oder andere Vergütungen stehen den Sachverständigen nicht zu.
.Mehrere miteinander verbundene Apparate werden einzeln für sich berechnet.
Für die begonnene Prüfung eines Apparates auf Widerstandsfähigkeit, die durch Ver-
schulden des Auftraggebers oder eines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Ende
geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die zutreffenden Sätze
Kann die Überwachung der Reinigung und Füllung der Apparate
und deren amtliche Verschließung nicht im Anschluß an die Prüfung der Widerstandsfähigkeit
erledigt werden, so hat der Sachverständige für die Ausübung dieser Tätigkeit zu anderer Zeit
Anspruch: an seinem Wohnsitz auf weitere 54, außerhalb seines Wohnsitzes auf 10 -.