Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Anlage III. 
Gebührenordnung. 
  
  
Gebühren- 
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts satz 
# 
J. Für die nach 8 10 vorgeschriebene Prüfung der Apparate auf 
Widerstandsfähigkeit, einschl. der Druckprobe etwa vorhandener Zwischen- 
gefäße, der Prüfung der Sicherheitsvorrichtungen und der Einstellung 
der Sicherheits- und Druckverminderungsventile, sowie für die unter 
Aufsicht des Sachverständigen vorzunehmende Spülung, Füllung und 
amtliche Verschließung der gefüllten Apparate: 
a) sofern die Prüfung am Wohnsitz des Sachverständigen statt— 
findet für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Inhalt 10 
für den ersten Apparat über 100 1 Inhalt 15 
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Orte geprüften 
Apparat desselben Besitzerrss 5 
b) sofern die Prüfung außerhalb des Wohnsitzes des Sechver. 
ständigen stattfindet 
für den ersten Apparat bis einschl. 100 1 Inhalt 15 
für den ersten Apparat über 100 1 Inhalt 20 
für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Orte geprüsten 
Apparat desselben Besitzers 5 
II. Für die Untersuchung eines Getränkes auf Ges ndheltzunschavlicten 
durch den chemischen Sachverständigen ... . 6 
unter Nr. I zu berechnen. 
  
Hierbei gelten folgende Bestimmungen: 
Reisekosten oder andere Vergütungen stehen den Sachverständigen nicht zu. 
.Mehrere miteinander verbundene Apparate werden einzeln für sich berechnet. 
  
Für die begonnene Prüfung eines Apparates auf Widerstandsfähigkeit, die durch Ver- 
schulden des Auftraggebers oder eines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Ende 
geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die zutreffenden Sätze 
Kann die Überwachung der Reinigung und Füllung der Apparate 
und deren amtliche Verschließung nicht im Anschluß an die Prüfung der Widerstandsfähigkeit 
erledigt werden, so hat der Sachverständige für die Ausübung dieser Tätigkeit zu anderer Zeit 
Anspruch: an seinem Wohnsitz auf weitere 54, außerhalb seines Wohnsitzes auf 10 -.
	        
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