Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Wahl zur Handwerkskammer.) 795 
die Handwerker-Innung in Stotternheim, die Innung der Photo- 
graphen des III. Verwaltungsbezirks zu Eisenach; 
12. die Innungen der Maler, Lackierer, Sattler und Polsterer in 
Ilmenau, der Maler und Lackierer in Apolda, Neustadt a. d. Orla, 
Weimar, der Maler und Anstreicher in Jena, der Sattler in Weimar, 
der Sattler, Tapezierer und Dekorateure in Eisenach, der Sattler 
und Tapezierer in Apolda, für das Sattler= und Tapeziererhand- 
werk für den IV. Verwaltungsbezirk in Vacha, der Maler, Lackierer 
und Anstreicher in Vacha, der Sattler und Tapezierer in Allstedt, 
der Sattler in Blankenhain. 
82. 
Als wahlberechtigte Vereine werden anerkannt: 
1. im I. Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine in Blankenhain, Ilmenau, 
Vogelsberg, Weimar, die Handwerkervereine in Ilmenau und Unterpörlitz, 
der Korbmacherverein in Tannroda, der Rohstoffverein der Schuhmacher in 
Weimar; 
2. im II. Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine in Allstedt, Apolda, Bürgel, 
Buttstädt, Jena, der Kunstgewerbeverein in Jena; 
3. im III. Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine in Berka a. d. Werra, Creuz- 
burg a. d. Werra, Eisenach, Gerstungen, Ruhla; 
4. im IV. Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine in Dermbach, Empferts- 
hausen, Geisa, Kaltennordheim, Klings, Ostheim, Stadtlengsfeld, Tiefenort, 
Vacha, der Weberverein in Oberweid; 
5. im V. Verwaltungsbezirke die Gewerbevereine in Auma, Münchenbernsdorf, 
Neustadt a. d. Orla, Teichwolframsdorf, Triptis, Weida. 
83. 
Die Anerkennung des Wahlrechts anderer Innungen und Vereinigungen 
neben den in § 1 und §2 aufgeführten und die Streichung der in § 1 und 82 
aufgeführten Innungen und Vereinigungen, welche den Voraussetzungen des § 103 a 
der Gewerbeordnung nicht mehr entsprechen, bleibt vorbehalten. 
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