(Zusammenlegungsgesetz.) 59
örtliche Besichtigung, sich von allen Verhältnissen die Kenntnis zu verschaffen, die
ihr bei der Durchführung ihrer Aufgabe förderlich sein kann.
(2) Die Behörden des Großherzogtums haben den Zusammenlegungsbehörden
auf ihr Ersuchen jede Auskunft zu erteilen und ihnen Akten, Urkunden wie auch
sonstige Materialien zur Einsichtnahme vorzulegen und soweit angängig auszuhändigen.
(3) Die Spezialkommission hat sich nach Rechtsstreitigkeiten, die bei den Ge-
richten anhängig sind und deren Austrag auf die Durchführung der Zusammen-
legung von Einfluß ist, zu erkundigen und, auch unter Berücksichtigung des voraus-
sichtlichen Zeitpunktes ihrer Austragung vor den Gerichten, zu erwägen, ob sie
ihre Zuständigkeit (§ 11) begründen soll.
4. Nachweisung der Grunbeigentümer burch die Eigentümerliste.
Gerücksichtigung der Rechte dritter Personen.
§ 72.
(1) Ist der Beschluß, daß die Zusammenlegung stattzufinden hat, rechtsbeständig
(661), so nimmt das Vermessungsamt auf Ersuchen der Spezialkommission eine
Nachprüfung des Grundstückskatasters und die erforderlichen Berichtigungen vor,
gibt das Grundsteuerkataster hierauf an die Spezialkommission ab und benachrichtigt
das Amtsgericht.
(2) Die Spezialkommission stellt auf Grund des Grundstückskatasters die Eigen-
tümerliste auf. Diese soll enthalten:
a) die neue und die alte Fundbuchsnummer aller zum Verfahren gezogenen
Grundstücke,
b) das Konto und Blatt des Katasters,
e) Vor- und Zunamen und den Eigentumsnachweis des Grundstückseigen-
tümers,
d) Bemerkungen über etwaige Beschränkungen des Eigentums, Güterstand,
Bevormundung usw.
(3) Fehlt im Kataster die Angabe über den Erwerb des Grundstücks, so ist
dies in der Liste zu bemerken.
(4) Nach Fertigstellung der Eigentümerliste hat die Spezialkommission dem
Vermessungsamte das Grundstückskataster zurückzugeben.
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