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6) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ er-
hält der letzte Abs. unter UlI folgende Fassung:
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt
er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und
sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu
entrichten, welcher durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin W66, den 12. November 1912.
Der WEeichskanzler.
In Gertretung:
Kraetke.
(Nr. 144.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 59. und 64. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4133. Bekanntmachung über die weitere Amtsdauer von Vertretern der Unter-
nehmer und der Versicherten bei den Berufsgenossenschaften der Unfall-
versicherung. Vom 11. Juni 1912.
„ 4134. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmark-
entzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 26. Okto-
ber 1912.
„ 4135. Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907
durch Luxemburg. Vom 6. November 1912.
4136. Bekanntmachung, betr. Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs-
ordnung. Vom 8. November 1912.
„ 4137. Verordnung, betr. die Inkraftsetzung von Vorschriften des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte. Vom 8. November 1912.
„ 4138. Bekanntmachung, betr. Anderung des dem Vertrage zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher
Urkunden vom 14. Februar, 1907 beigefügten Verzeichnisses. Vom
14. November 1912.
„ 4139. Bekanntmachung, betr. den Beitritt Großbritanniens für Mauritius zu
dem am 18. Mai 1904 in Paris unterzeichneten Abkommen über Ver-
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