Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

802 (Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 
Satzung der Stadtsparkasse Jena. 
Einleitung. 
Das bestätigte Statut der ehemaligen Gemeinde Wenigenjena, betr. die Errichtung einer 
Gemeindesparkasse, wird nach Eingemeindung von Wenigenjena in die Stadtgemeinde Jena hiermit 
aufgehoben und durch die folgende Satzung ersetzt: 
1. Berfassung. 
81. 
Bezeichnung, Sitz und Zweck. 
Die Sparkasse der Stadt Jena führt die Bezeichnung „Stadtsparkasse“ und hat ihren 
Sitz in Jena. Die Sparkasse hat den Zweck, Gelegenheit zur sicheren verzinslichen Anlegung von 
Geldern, zur Aufbewahrung von Wertpapieren und Wertgegenständen, sowie zur Erlangung 
von Darlehen zu bieten (§§ 14, 28 und 31). 
82. 
Verhältnis zur Stadt und zum Staate. 
Die Sparkasse ist eine städtische Nebenkasse. Ihre Bestände dürfen nicht mit Beständen 
anderer Kassen vermischt werden. 
Für die Verpflichtungen der Sparkasse haftet, soweit ihr eigenes Vermögen nicht ausreichen 
sollte, die Stadtgemeinde Jena. 
Die Sparkasse steht unter der Aufsicht des Großherzogl. S. Staatsministeriums und des 
Bezirksausschusses des II. Verwaltungsbezirks. 
§ 3. 
Verwaltung. 
Die Verwaltung der Sparkasse führt ein Mitglied des Gemeindevorstandes unter der 
Dienstbezeichnung: „Derr Sparkassenvorstand“. 
Es wird in seiner Eigenschaft als Sparkassenvorstand in Behinderungsfällen durch ein 
vom I. Bürgermeister zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten. 
Zur Unterstützung steht dem Sparkassenvorstand ein nach Art. 120 der Gemeindeordnung 
zusammengesetzter Ausschuß mit der Dienstbezeichnung: „Der Verwaltungsrat der Stadt- 
sparkasse“ zur Seite. Dieser besteht aus dem Sparkassenvocstand als Vorsitzenden und we- 
nigstens 6 Beisitzern. Wählbar sind Gemeindevorstands= und Gemeinderatsmitglieder, sowie 
andere geeignete Bürger Jenas. In ihm müssen ein Jurist mit der Befähigung zum Richter- 
amt und 2 Rechnungsverständige vertreten sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht 
in anderen Jenger Geldinstituten tätig sein.
	        
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