Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

806 (Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 
Die Jahresrechnung ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem 
Verwaltungsrat und von diesem dem Gemeindevorstand einzureichen. Der Gemeindevorstand 
hat die Rechnung unter Zuziehung des Verwaltungsrates zu prüfen und sie mit den Erinnerungen 
und Bemerkungen dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme und Richtigsprechung vorzulegen. 
Die Rechnungsergebnisse sind jährlich öffentlich bekannt zu machen. 
§ 13. 
Offentliche Dienstzeit. 
Der Sparkassenvorstand bestimmt und macht bekannt, zu welcher Zeit die Sparkasse ge- 
öffnet ist. 
II. Geschäftsbetrieb. 
A. Spareinlagen. 
§ 14. 
Höhe der Einlagen. 
Einlagen unter 1 Mark werden nicht angenommen. Die Sparkasse gibt jedoch Spar- 
marken zum Betrage von 10 Pfennig aus, die als Einlagen angenommen werden, wenn 10 Stück 
auf eine von der Sparkasse ausgegebene Sparkarte geklebt, eingereicht werden. 
Über einen Höchsteinlagebetrag trifft der Verwaltungsrat je nach Lage der Verhältnisse 
Bestimmungen. Es hat niemand einen Anspruch auf Annahme einer Einlage. 
8 15. 
Verzinsung. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen. Die jeweilige Höhe 
der Verzinsung wird vom Verwaltungsrat bestimmt. Jede Anderung des Zinsfußes ist vier 
Wochen vor ihrem Eintritt in den amtlichen Bekanntmachungsblättern des Gemeindevorstandes 
zu veröffentlichen. 
8 16. 
Berechnung und Zuschreibung der Zinsen. 
Die Zinsen werden von dem zweiten auf die Einzahlung folgenden Werktag an bis zum 
letzten Werktage vor dem Tage der Rückzahlung berechnet. Bei der Zinsberechnung wird der 
Monat zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Die bei der Zinsberechnung sich 
ergebenden Bruchteile von Pfennigen werden nicht in Anrechnung gebracht. Gekündigte Ein- 
lagen (§ 17) werden nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzinst; der Verwaltungsrat 
darf jedoch in besonderen Fällen eine weitere Verzinsung zulassen. 
Am Schlusse des Geschäftsjahres werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und vom 
Beginne des neuen Geschäftsjahres ab mit verzinst. Übersteigt das Kapitalguthaben eines
	        
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