60 (Zusammenlegungsgesetz.)
(5) Sobald das im Absatz 1 bezeichnete Ersuchen der Spezialkommission ein-
gegangen ist, geht die Führung des Grundstückskatasters auf das Vermessungsamt
über, sofern sie ihm nicht schon ohnedies oblag.
§ 73.
(1) Sind Grundstücke, die zur Zusammenlegung gezogen werden, in das
Grundstückskataster nicht eingetragen, so hat die Eintragung in die Eigentümerliste
auf Grund des Nachweises des Eigenbesitzes zu erfolgen. Die Erbringung dieses
Nachweises ist den Eigenbesitzern aufzugeben. Der Nachweis wird durch ein Zeugnis
des Gemeindevorstandes des Gemeindebezirks, dem das Grundstück zugehört, erbracht.
(2) Grundstücke, die aus angrenzenden Fluren zur Zusammenlegung zugezogen
werden, sind auf Grund derselben Unterlagen, wie die Grundstücke der zusammen-
zulegenden Flur in die Eigentümerliste einzutragen.
(3) Werden eximierte kronfiskalische oder kammerfiskalische Grundstücke zur
Zusammenlegung gezogen, so ist der Nachweis des Eigentums durch Vorlegung
der Ubereignungsurkunde oder, bei dem Fehlen einer solchen, der Nachweis des
Eigenbesitzes durch ein Zeugnis des Hofmarschallamts oder durch ein Zeugnis der
örtlich zuständigen Forstrevierverwaltung zu erbringen.
(4) Am Schlusse der Eigentümerliste hat die Spezialkommission unter Angabe
von Ort und Tag zu bezeugen, daß die Liste auf Grund des Grundstückskatasters
und gegebenenfalls von Nachweisen des Eigenbesitzes aufgestellt ist.
8 74.
(1) Die Eigentümerliste ist einen Monat lang bei dem Gemeindevorstande, zu
dessen Gemeindebezirk die zusammenzulegenden Grundstücke gehören, zur Einsicht-
nahme öffentlich auszulegen. Sind Grundstücke aus einem angrenzenden Gemeinde-
bezirke zur Zusammenlegung gezogen, so braucht bei dem Gemeindevorstande dieses
Bezirks nur ein die Angaben über dessen Grundstücke enthaltender Auszug aus der
Eigentümerliste öffentlich ausgelegt zu werden. Die Auslegung ist von der Spezial-
kommission einmal in dem amtlichen Nachrichtenblatte für das Großherzogtum und
außerdem von dem Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt-
zumachen.
(2) Die Bekanntmachung muß enthalten:
a) die Angabe des Tages, mit dem die öffeutliche Auslegung der Liste be-