Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

60 (Zusammenlegungsgesetz.) 
(5) Sobald das im Absatz 1 bezeichnete Ersuchen der Spezialkommission ein- 
gegangen ist, geht die Führung des Grundstückskatasters auf das Vermessungsamt 
über, sofern sie ihm nicht schon ohnedies oblag. 
§ 73. 
(1) Sind Grundstücke, die zur Zusammenlegung gezogen werden, in das 
Grundstückskataster nicht eingetragen, so hat die Eintragung in die Eigentümerliste 
auf Grund des Nachweises des Eigenbesitzes zu erfolgen. Die Erbringung dieses 
Nachweises ist den Eigenbesitzern aufzugeben. Der Nachweis wird durch ein Zeugnis 
des Gemeindevorstandes des Gemeindebezirks, dem das Grundstück zugehört, erbracht. 
(2) Grundstücke, die aus angrenzenden Fluren zur Zusammenlegung zugezogen 
werden, sind auf Grund derselben Unterlagen, wie die Grundstücke der zusammen- 
zulegenden Flur in die Eigentümerliste einzutragen. 
(3) Werden eximierte kronfiskalische oder kammerfiskalische Grundstücke zur 
Zusammenlegung gezogen, so ist der Nachweis des Eigentums durch Vorlegung 
der Ubereignungsurkunde oder, bei dem Fehlen einer solchen, der Nachweis des 
Eigenbesitzes durch ein Zeugnis des Hofmarschallamts oder durch ein Zeugnis der 
örtlich zuständigen Forstrevierverwaltung zu erbringen. 
(4) Am Schlusse der Eigentümerliste hat die Spezialkommission unter Angabe 
von Ort und Tag zu bezeugen, daß die Liste auf Grund des Grundstückskatasters 
und gegebenenfalls von Nachweisen des Eigenbesitzes aufgestellt ist. 
8 74. 
(1) Die Eigentümerliste ist einen Monat lang bei dem Gemeindevorstande, zu 
dessen Gemeindebezirk die zusammenzulegenden Grundstücke gehören, zur Einsicht- 
nahme öffentlich auszulegen. Sind Grundstücke aus einem angrenzenden Gemeinde- 
bezirke zur Zusammenlegung gezogen, so braucht bei dem Gemeindevorstande dieses 
Bezirks nur ein die Angaben über dessen Grundstücke enthaltender Auszug aus der 
Eigentümerliste öffentlich ausgelegt zu werden. Die Auslegung ist von der Spezial- 
kommission einmal in dem amtlichen Nachrichtenblatte für das Großherzogtum und 
außerdem von dem Gemeindevorstande in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt- 
zumachen. 
(2) Die Bekanntmachung muß enthalten: 
a) die Angabe des Tages, mit dem die öffeutliche Auslegung der Liste be-
	        
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