Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

808 (Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 
–* 19. 
Eintragungen in die Sparbücher. 
In das Sparbuch muß jede Ein= und Rückzahlung, jede Zahlung von Zinsen, sowie die 
Kündigung unter Beisetzung des Tages eingetragen werden. 
Jeder Einleger erhält ein Sparbuch und hat dasselbe bei allen weiteren Einzahlungen, 
sowie bei Auszahlungen zur Berichtigung vorzulegen. Der Einleger ist auch berechtigt, Ein- 
zahlungen auf mehrere Bücher, die auf seinen Namen lauten, zu bewirken, in diesem Falle 
bleibt jedoch die Festsetzung besonderer Bedingungen vorbehalten. 
Wird das ganze Guthaben abgehoben, so ist das Sparbuch von dem Empfänger des Gut- 
habens mit seiner Quittung zurückzugeben. Auch sind in diesem Falle für das Sparbuch 
20 F zu entrichten. . · 
Das Sparbuch wird ungültig gemacht und noch ein Jahr nach Prüfung der betreffenden 
Rechnung aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
Alle Eintragungen in das Sparbuch müssen von 2 durch Aushang im Sparkassenraum 
benannten Beamten der Sparkasse vollzogen sein, wenn sie die Sparkasse verpflichten sollen. 
Diese Beamten bestimmt der Sparkassenvorstand. 
Der Inhaber des Buches hat sich jeder Eintragung zu enthalten. Die ausgelaufenen 
Zinsen werden in dem Spartuche bei sich bietender Gelegenheit zugeschrieben. 
Für die Annahme und Verzinsung ihrer Ersparnisse werden den Einlegern weder Kosten 
noch Gebühren berechnet. 
8 20. 
Rrüfung der GBerechtigung des Buchinhabers. 
Zahlungen werden in der Regel an den geleistet, der das Sparbuch vorlegt. Die Spar- 
kasse ist gemäß § 808 des BG. befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Empfän- 
gers zu prüfen. Sie haftet nicht für einen bei der Prüfung der Berechtigung entstandenen 
Irrtum und wird durch Zahlung an jeden Inhaber von jeglicher Verpflichtung befreit. 
Bei Rückzahlung vertritt der Eintrag die Stelle der Quittung des Empfängers. 
8 21. 
Veränderungen und Gerichtigungen. 
Veränderungen der Einträge in den Sparbüchern und Rasuren sind unzulässig. Be- 
richtigungen eines irrtümlich erfolgten Eintrages dürfen nur durch einen auf den irrtümlichen 
intrag zurückweisenden neuen Eintrag geschehen. 
§ 22. 
Besondere Eicherung des Einlegers. 
Gegen die unbefugte Abhebung von Spareinlagen kann sich jeder Einleger durch einen 
Sperwermerk sichern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.