(Satzung der Stadtsparkasse Jena.) 809
Als solcher ist zulässig:
1. ein von dem Einleger bezeichnetes Stichwort;
2. die Bestimmung, daß nur an den Einleger oder an eine von ihm zu bezeichnende
Person gezahlt werden soll;
3. die Bestimmung, daß die Auszahlung erst zu einem bestimmten Zeitpunkte oder
beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll.
Die Sperrung erstreckt sich auch auf die späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie
kann sich auf das Kapital allein oder auch auf die zuwachsenden Zinsen mit erstrecken, ist
aber für die Kassenbeamten nur beachtlich, wenn der Sperrvermerk in das Sparbuch und in
das Konto des Einlegers eingetragen ist. Sie kann nur mit Genehmigung des Sparkassen-
vorstandes von dem Einleger oder seinem Rechtsnachfolger aufgehoben werden.
Bei der erstmaligen Einzahlung auf gesperrte Sparbücher ist von den Einlegern eine
ausdrückliche schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie sich den Bedingungen des Sperr-
vermerks unterwerfen und auf eine vorzeitige Rückzahlung ohne Genehmigung des Vorstandes
verzichten.
Die Erklärung ist von den in § 19 benannten Personen zu unterschreiben und bei den
Akten der Kasse aufzubewahren.
Die Genehmigung des Sparkassenvorstandes zur Aufhebung der Sperrung soll in Fällen
dringenden Bedürfnisses oder wesentlicher Veränderungen in den Umständen in der Regel nicht
versagt werden.
§ 23.
Mündelgelder.
Sparbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buche und auf dem Konto be-
sonders kenntlich zu machen.
Zu Rückzahlungen auf Mündelkapital ist die Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichtes beizubringen.
§ 24.
Verlust des Sparbuches.
Der Verlust eines Sparbuches ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der Verlierer
den Verlust des Buches auf überzeugende Weise darzutun, und beträgt das Guthaben nicht
über 50 , so kann ihm mit Genehmigung des Verwaltungsrates ohne weiteres ein neues Buch
auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt werden. In allen übrigen Fällen muß das Spar-
buch gemäß §§ 59—73 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899,
Regierungsblatt 1899 Seite 139—143, aufgeboten und für kraftlos erklärt werden.
g 25.
BVerfall der Einlagen.
Wird 10 Jahre lang auf ein Sparbuch weder eine neue Einlage, noch eine Rückzahlung
bewirkt, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen 10jährigen Zeitraum folgenden Monats
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