810 (Satzung der Stadtsparkasse Jena.)
die Verzinsung des Guthabens auf. Der Eigentümer ist vom Aufhören der Verzinsung in
Kenntnis zu setzen, sofern er erreichbar ist.
Wird nach Ablauf dieser 10 Jahre weitere 20 Jahre lang weder eine neue Einlage noch
eine Rückzahlung bewirkt, so kann der Sparkassenvorstand durch einmalige öffentliche Bekannt-
machung auffordern, daß der Inhaber des Sparbuches das Guthaben binnen 3 Monaten ab-
heben möge.
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt das Guthaben der Sparkasse eigentümlich zu. Die
bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte daran. Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der
Frist, so werden die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung vom Guthaben abgezogen. Bei
gesperrten Sparbüchern beginnt die 10jährige Frist erst mit Ablauf der Sperrfrist (§ 22 Nr. 3).
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Abertragbarkeit.
Auf Wunsch überweist die Sparkasse Spareinlagen Abziehender an eine andere öffent-
liche Sparkasse und zieht Einlagen aus anderen Sparkassen für Zugezogene ein.
Dem Antrage muß das Sparbuch beigefügt sein. Über den Empfang wird von der
Sparkasse eine Bescheinigung erteilt, gegen deren Rückgabe bei der Sparkasse, die das neue
Sparbuch ausstellt, dieses mit der Abrechnung ausgehändigt wird.
Sperrvermerke, Bevormundungen und Pflegschaften, durch welche die Auszahlung des zu
überweisenden Guthabens beschränkt oder an die Zustimmung dritter Personen geknünft ist,
sind von der überweisenden der empfangenden Kasse mitzuteilen und von dieser auf das neue
Guthaben zu übernehmen. Die Überweisung gerichtlich gepfändeter Guthaben ist ausgeschlossen.
Die empfangende Kasse ist auch bei Annahme eines überwiesenen Guthabens an die für
die Annahme von Spareinlagen nach ihrer Satzung vorgeschriebene Höchstgrenze gebunden.
Die überweisende Kasse kann die Ausführung der Überweisung bei Einlagen, für deren
Rückzahlung satzungsgemäß die Innehaltung einer Kündigungsfrist verlangt werden kann, bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist hinausschieben; die Kündigungsfrist läuft in diesem Falle vom
Tage des Eingangs des Überweisungsantrages bei der überweisenden Kasse.
Die Verzinsung der Einlage wird durch die Überweisung an eine andere Sparkasse in
keinem Falle unterbrochen. Sie endigt bei der alten und beginnt bei der neuen Sparkasse mit
dem Ende des Tages der Absendung des Geldes oder der Einzahlung auf Reichsbankgirokonto.
Die Kosten der Überweisung einschließlich der Ausfertigung des neuen Sparbuches trägt
in jedem Falle die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes.
Die Überweisung findet nur statt zwischen Sparkassen, unter denen hinsichtlich des Über-
weisungsverkehrs Gegenseitigkeit verbürgt ist.
27.
Verkehr durch die Post.
Beim Verkehr durch die Post übersendet die Sparkasse die Sparbücher, wenn nichts an-
deres vereinbart ist, durch eingeschriebenen Brief. Rückzahlungen können von der vorherigen