816 (Aufsicht über die Familienfideikommisse pp.)
die Landgerichte auch im Sinne des Art. 24 Absatz 1 des Ansführungsgesetzes zur
Grundbuchordnung vom 18. Mai 1906 (Regierungsblatt S. 205) Aufsichts-
behörden für die Familienfideikommisse.
8 2.
Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die zu dem Familienfidei-
kommiß oder der Familienstiftung gehörigen Grundstücke oder die Grundstücke be-
legen sind, auf welchen die zu dem Familienfideikommiß oder der Familienstiftung
gehörigen Kapitalien, Erbzinsen oder anderen Gefälle haften.
Sind hiernach mehrere Landgerichte zuständig, so bestimmt das Staats-
ministerium das Landgericht, das die Aufsicht führt.
Auch kann mit Unserer Genehmigung das Staatsministerium das La ndgericht
von der Aufsicht über ein Familienfideikommiß oder eine Familienstiftung ent-
binden, wenn die in Betracht kommenden Grundstücke nur zum Teil im Groß-
herzogtume belegen sind.
8 3.
Die Landgerichte üben die ihnen obliegende Aufsicht durch eine Zivilkammer
aus, und zwar die Landgerichte Weimar und Eisenach durch die Zivilkammer, in
welcher der Landgerichtspräsident den Vorsitz führt, das gemeinschaftliche Land-
gericht Gera durch die Zivilkammer, in welcher der Direktor den Vorsitz führt,
der die von Uns zu besetzende Direktorstelle inne hat.
8 4.
In den Angelegenheiten eines Familienfideikommisses oder einer Familien-
stiftung, in denen Unsere Entschließung einzuholen ist, hat das Landgericht gut-
achtlichen Bericht an das Staatsministerium zu erstatten.
§ 5.
Falls für ein Familienfideikommiß oder eine Familienstiftung stiftungsmäßig ein
besonderer Kommissar bestellt ist, so wird dessen Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde
(§ 1) überwacht.