(Zusammenlegungsgesetz.) 61
ginnt. Als solcher darf frühestens der Tag bezeichnet werden, der auf
die Veröffentlichung der Bekanntmachung in dem amtlichen Nachrichten-
blatte folgt,
b) die Aufforderung, die Liste an Gemeindevorstandsstelle einzusehen und
Einsprüche gegen ihren Inhalt binnen einem Monat, vom Tage der
Auslegung an, bei der Spezialkommission anzubringen,
Zc) die Androhung, daß die Personen, welche erst nach Ablauf der einmonatigen
Frist ihr Eigentum an einem der in die Liste aufgenommenen Grund-
stücke nachweisen, alles gegen sich gelten lassen müssen, was der in der Liste
aufgeführte Eigentümer oder Eigenbesitzer in Ansehung des Grundstücks
erklärt oder verfügt hat, oder was gegen ihn entschieden oder festgestellt
worden ist,
d) die Androhung, daß sonstige Einsprüche, die nach Ablauf der einmonatigen
Frist angebracht werden, unberücksichtigt bleiben, sofern die Spezialkom-
mission ihre weitere Erörterung nicht im Interesse des Verfahrens für
nötig hält.
8 76.
In der Bekanntmachung sind zugleich auch dritte Personen, die an den
zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücken Rechte in Anspruch nehmen und
insoweit von dem Zusammenlegungsverfahren betroffen werden, aufzufordern, ihre
Ansprüche binnen der in § 74 Abs. 1 vorgeschriebenen einmonatigen Frist bei der
Spezialkommission geltend zu machen, widrigenfalls eine Berücksichtigung dieser
Ansprüche in dem Verfahren nur insoweit erfolgen werde, als die Zusammen-
legungsbehörden dies im Interesse des Verfahrens für nötig halten.
8 76.
Eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung (8 74) ist dem Gemeinde—
vorstand zuzufertigen und von ihm so lange in ortsüblicher Weise öffentlich aus-
zuhängen, als die Eigentümerliste bei ihm ausliegt.
§ 77.
Über die erhobenen Einsprüche (§ 74) und über die Berücksichtigung der von
dritten Personen erhobenen Ansprüche entscheidet erforderlichenfalls die Spezial-
kommission durch Urteil.
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