(Aufsicht über die Familienfideikommisse pp.) 817
86.
Die Aufsicht über die Familienfideikommisse und Familienstiftungen des
landesherrlichen Hauses führt die Stelle, die von Uns hierzu bestimmt ist oder
noch bestimmt wird.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Die zu ihrer Aus-
führung erforderlichen Anordnungen trifft das Staatsministerium.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 12. Dezember 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
(Nr. 151.) Ministerialverordnung vom 9. Dezember 1912 über die Wagen und Gewichte in
den Apotheken.
Auf Grund von § 110 der Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 (Regierungs-
blatt S. 123) verordnen wir für die Wagen und Gewichte in den Apotheken
folgendes:
§ I.
Die in den Apotheken benutzten Wagen und Gewichte müssen nach ihrer
äußeren Beschaffenheit und ihrer Genauigkeit den Vorschriften der Eichordnung
für das Deutsche Reich vom 8. November 1911 (Beilage zu Nr. 62 des Reichs-
Gesetzblattes von 1911) entsprechen. Alle 2 Jahre sind sie durch das Obereichamt
einer Prüfung zu unterziehen.
Auf chemische Wagen und auf die Wagen nach Mohr oder Westphal finden
diese Vorschriften keine Anwendung.
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