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lichen Krankenanstalten hervortreten, sowie für ganz unbemittelte Kranke ausgeführt.
Im übrigen werden Gebühren erhoben und bei Übersendung der Auskunft von dem
Empfänger durch Postnachnahme eingezogen.
Die Gebühren betragen
a) 2 —# für Mitglieder der öffentlichen Krankenkassen und Personen in ähn-
licher wirtschaftlicher Lage,
b) 5 — für Mittelbegüterte (etwa 3000 bis 6000 = Einkommen),
c) 10 MA für Gutbemittelte.
d) Bei zweifelhaftem Resultat der Untersuchung werden die Wiederholungen
kostenlos ausgeführt.
Werden die Wiederholungen auf Wunsch des Arztes gemacht, so ist bis zu
4 Wiederholungen im Jahre jeweils die Hälfte, für die weiteren der volle Be—
trag zu entrichten.
Die Festsetzung der Kosten geschieht durch den Arzt, welcher den Betrag auf
dem Meldeschein unter „Besondere Bemerkungen“ einzutragen hat. ·
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft.
Weimar, den 27. Dezember 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Im Auftrag:
Slebogt.
(Nr. 163.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das Zentralblatt für das Deutsche Meich enthält in der Nummer 60:
S. 901. Verzeichnis der Sperrgebiete: in Ungarn nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3
des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und
Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905.
„ 904. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen trockenen
« Erbsen und von Erbsenmehl.
„ 904. Ergänzung und Anderung des Verzeichnisses der auf Grund des 86
der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung zur Zusammensetzung des all-
gemeinen Vergällungsmittels ermächtigten Gewerbeanstalten.
„ 907. Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter. Veränderungsnachweis.
Lrucr: WMemarischer Der ag G.m. b. G. m Weimar