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Geschäftsordnung
für das Thüringische Oberverwaltungsgericht.
Vom 21. November 1912.
Auf Grund des Artikels 44 des Staatsvertrags vom 15. Dezember 1910
wird zur Regelung des Geschäftsgangs und des Verfahrens des Oberverwaltungs-
gerichts folgendes bestimmt:
A. Allgemeine Gorschriften.
81.
(Art. 8 des Staatsvertrags.)
Vereidigung. 1. Der Präsident wird vereinbarungsgemäß durch einen Beauftragten der geschäfts-
führenden Regierung (Art. 14 des Staatsvertrags), die übrigen Richter und sonstigen
Beamten werden durch den Präsidenten vereidigt.
2. Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der Verpflichtende die Worte vorspricht:
„Sie schwören, daß Sie Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von
Sachsen, Seiner Hoheit dem Herzog von Sachsen-Altenburg, Seiner Königlichen
Hoheit dem Herzog von Sachsen Coburg und Gotha und Seiner Durchlaucht dem
Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen treu und gehorsam sein,
die Verfassung und Gesetze der an dem Thüringischen Oberverwaltungegericht in
Jena beteiligten Staaten und des Deutschen Reiches mit strenger Gewissenhaftigkeit
halten und beachten, das Ihnen übertragene Amt sowie jedes Ihnen noch zu über-
tragende Amt anuch alle damit verbundenen Geschäfte nach Ihrem besten Wissen und
Gewissen verwalten, auch durch Ihr Verhalten in und außer dem Dienste sich der
Achtung würdig erzeigen wollen, die Ihre Stellung erfordert"“
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:
„Das gelobe und schwöre ich, so wahr mir Gott helfe“.
3. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
8 2.
Dienstalter. Das Dienstalter der Richter bestimmt sich, soweit nicht die beteiligten Regie—
rungen bei der Ernennung etwas anderes festsetzten, nach dem Tage ihrer Ernennung,
bei gleichzeitiger Ernennung nach dem Tage der Geburt.