832 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.)
II. Besondere Borschriften für das Berfahren bis zur münblichen Verhbandlung,
8 20.
(Art. 28 und 29 des Staatsvertrags.)
erdn 1. Die Revisions- oder Klageschrift soll unbeschadet der Bestimmungen des
—“# Art. 29 des Staatsvertrags erkennen lassen, von wem die Revision eingelegt oder die
Klage erhoben ist, gegen wen sie sich richtet und welche Entscheidung begehrt wird.
2. Wird eine Entscheidung angefochten, durch die zwischen einem Berechtigten
und einem Verpflichteten entschieden worden ist, so ist die Revisions= oder Anfechtungs-
klage des einen Teils gegen den andern zu richten, nicht gegen die Behörde, deren
Entscheidung angefochten wird. Dementsprechend hat in Angelegenheiten, welche
die Anforderung von Steuern und Abgaben betreffen, der Steuer= oder Abgabe-
pflichtige das Rechtsmittel gegen den anfordernden Verband (Staatsfiskus, Ge-
meinde, Kirchgemeinde usw.) zu richten.
3. Urkunden, die als Beweismittel bezeichnet werden, sollen in Urschrift oder
in Abschrift beigefügt werden.
4. Von dem Schriftsatz und seinen Anlagen sollen so viele Abschriften ein-
gereicht werden, als auf der Gegenseite Beteiligte vorhanden sind. Bei sehr umfang-
reichen Anlagen und bei Zeichnungen kann der Vorsitzende gestatten, daß sie zur
Einsicht der Beteiligten an Gerichtsstelle niedergelegt werden.
8 21.
Vorbereitung Nach Eingang der Revision oder der Klage sind die Akten dem Oberverwaltungs-
der mündlichen „ . .
Vgrhcgcddlung gericht zu übersenden oder von ihm einzufordern.
ur en
Vorsitzenden.
8 22.
Eingänge, die beim Oberverwaltungsgericht an offenbar unrichtiger Stelle
sind, können vom Vorsitzenden unter Benachrichtigung des Absenders an die zu—
ständige Stelle abgegeben werden.
8 23.
Beteiligte Privatpersonen sind in geeigneten Fällen auf die Bestimmung des
Artikels 32 des Staatsvertrags aufmerksam zu machen.