Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 833 
g 24. 
In wichtigeren Angelegenheiten hat der Vorsitzende der Ministerialbehörde des 
Staates, aus dem die Sache an das Oberverwaltungsgericht gelangt ist, behufs 
Beschlußfassung über die Bestellung eines Vertreters zur Wahrung des öffentlichen 
Interesses von dem Eingang der Revision oder Klage Mitteilung zu machen. 
8 26. 
1. Der Gegner des Revisionsklägers kann sich der Revision anschließen, selbst 
wenn er auf die Revision verzichtet hat oder die Revisionsfrist verstrichen ist. 
2. Der Anschluß wird wirkungslos, wenn die Revision zurückgenommen oder 
als unzulässig verworfen wird. 
g 26. 
1. Für jede anhängige Sache ernennt der Vorsitzende einen und nach Befin- 
den einen zweiten Berichterstatter. Er kann sich an der Berichterstattung selbst 
beteiligen. 
2. In dem Falle des Artikels 27 des Staatsvertrags muß ein Mitbericht- 
erstatter bestellt werden. Dieser darf nicht demjenigen Senat angehören, der von 
einer früheren Entscheidung des Gerichts abweichen will. 
8 27. 
Der Berichterstatter hat regelmäßig einen schriftlichen Bericht zu erstatten, 
aus dem der wesentliche Tatbestand, die zu entscheidenden Rechtsfragen und deren 
Beurteilung zu ersehen sind. Der Bericht wird 'den zur Entscheidung berufenen 
Mitgliedern mitgeteilt. 
8 28. 
1. Der Vorsitzende befindet in Gemeinschaft mit den Berichterstattern darüber, öntscheldung 
ob die Sache zur mündlichen Verhandlung oder auf die Tagesordnung einer Beschluß- Anberaumung 
ßrm 
sitzung (Art. 20 des Staatsvertrags) gebracht werden soll. 
2. In schleunigen Sachen ist der Vorsitzende befugt, die Entscheidung allein 
zu treffen. 
8 29. 
(Art. 31 des Staatsvertrags.) 
1. Gegenerklärungen sind den übrigen Beteiligten in Abschrift mitzuteilen. 
1912 128 
Anschluß- 
revision. 
Bericht- 
erstatter. 
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Vorbereitende 
Schriftsätze.
	        
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