(Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 835
2. Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Gerichts erfolgen, so
wird dieses durch den Vorsitzenden bestimmt.
3. Der Eid wird einem Beteiligten durch Beschluß auferlegt. Dies geschieht
entweder in der Weise, daß dem Schwurpflichtigen aufgegeben wird, einen genau be-
stimmten Beweissatz zu beschwören, oder so, daß er vernommen und ihm darnach
der Eid über die Richtigkeit seiner Aussage auferlegt wird.
4. Ist ein Beteiligter nicht prozeßfähig, so ist der Eid an seiner Stelle dem
gesetzlichen Vertreter aufzuerlegen; das Gericht kann ihn jedoch dem Vertretenen
selbst auferlegen, wenn seine Beeidigung gesetzlich zulässig ist.
5. Über denselben Beweisgegenstand kann dem Gegner eines Beteiligten, dem
der Eid darüber auferlegt worden war, der Eid nicht auferlegt werden.
g 34.
Das Ergebnis der Beweiserhebung durch Eid unterliegt der freien Beweis—
würdigung (Art. 37 Abs. 1 des Staatsvertrags).
8 36.
(Art. 36 des Staatsvertrags.)
Den Beigeladenen ist der Grund der Beiladung und der Stand der Sache
mitzuteilen. Auf Verlangen sind ihnen Abschriften von den Erklärungen der Be—
teiligten sowie von den etwa schon ergangenen Beweisverhandlungen und Ent-
scheidungen zu erteilen.
W. Entscheidungen.
8 36.
Die auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidungen
werden nur von den Mitgliedern gefällt, die an der Verhandlung teilgenommen
haben. Hat inzwischen die Besetzung des Gerichts gewechselt, so genügt es, wenn
in fortgesetzter mündlicher Verhandlung das bisherige Ergebnis mit vorgetragen wird.
8 37.
(Art. 37 des Staatsvertrags.)
1. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ergehen in der Form von
Beschlüssen und Urteilen.
128“
b) Eid.
PBeiladung.
Art der
Entscheid