(Zusammenlegungsgesetz.) 63
81.
Von dem Zeitpunkte der Abgabe des Grundstückskatasters an die Spezial-
kommission an (§ 72) hat das Amtsgericht der Spezialkommission von jeder Eigen-
tumsveränderung an Grundstücken, die zur Zusammenlegung gezogen sind, alsbald
nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster Mitteilung zu machen. Wer das
Eigentum an einem zur Zusammenlegung gezogenen Grundstück erwirbt, hat der
Spezialkommission unverzüglich den Erwerb nachzuweisen.
8 82.
Für das Zusammenlegungsverfahren gilt als Eigentümer eines zur Zusam-
menlegung gezogenen Grundstücks, wer als solcher in die Eigentümerliste einge-
tragen ist. Wer erst nach beendeter Auslegung der Eigentümerliste das Eigentum
an einem in ihr verzeichneten Grundstück nachweist, muß alles gegen sich gelten
lassen, was von dem vorigen Eigentümer in dem Zusammenlegungsverfahren er-
klärt oder gegen ihn entschieden oder festgestellt ist; insbesondere haftet der Erwerber
neben dem vorigen Eigentümer auch für alle Verpflichtungen, die dieser unerfüllt
gelassen hat.
5. Abschätzung.
8 83.
(1) Ist die Zusammenlegungsmasse festgestellt, so werden die zusammenzulegen-
den Grundstücke auf ihren Austauschwert abgeschätzt.
(2) Die Abschätzung erfolgt unter Leitung eines Beamten der Spezialkommission
durch zwei landwirtschaftliche Sachverständige (Abschätzer).
(3) Einen Abschätzer wählen die Grundstückseigentümer, den andern bestimmt
die Spezialkommission. Üben die Grundstückseigentümer ihr Wahlrecht nicht aus,
so bestimmt die Spezialkommission beide Abschätzer.
(4) Die Stimmberechtigung bei der Wahl des Abschätzers richtet sich nach
der Größe des Eigentums. Ein Eigentum bis zu einem Hektar gewährt eine
und jedes fernere angefangene Hektar eine weitere Stimme.
(5) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Sind Werte abzuschätzen, die sich der Beurteilung der Abschätzer (Abs. 2)
entziehen (vergl. auch § 4), so bestimmt die Spezialkommission einen oder zwei
andere Sachverständige.