Sicherheits-
leistung.
(Berufung.
Siegel.
838 (Geschäftsordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.)
2. Beschlüsse, die verkündet worden sind, brauchen nicht zugestellt zu werden,
soweit sie nicht den Endurteilen gleichstehen.
3. Entscheidungen, durch die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
erledigt wird, werden dem Vertreter des öffentlichen Interesses unmittelbar von
dem Oberverwaltungsgericht, den übrigen Beteiligten durch Vermittlung desjenigen
Gerichts oder derjenigen Behörde zugestellt, deren Entscheidung angefochten war.
Diese erhält eine Ausfertigung, andere an dem Verfahren beteiligte Gerichte oder
Behörden erhalten je eine Abschrift für ihre Akten.
V. Wiederaufnahbme des PVerfahrens.
8 48.
(Art. 41 des Staatsvertrags.)
Die Bestellung einer Sicherheit erfolgt im Falle des letzten Satzes des
Artikels 41 des Staatsvertrags nach den für die Bestellung einer solchen in bürger—
lichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen.
VI. Berufung.
8 49.
Sofern dem Oberverwaltungsgericht die Entscheidung über das Rechtsmittel
der Berufung übertragen wird (Schlußprotokoll zu Art. 19 des Staatsvertrags),
finden auf das Verfahren in der Berufungsinstanz die für das Verfahren vor dem
Oberverwaltungsgericht geltenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht
durch die besondere Natur des Rechtsmittels ausgeschlossen sind.
C. Schlußbestimmungen.
8 50.
(Schlußprotokoll zu Art. 44 des Staatsvertrags.)
1. Das vorgeschriebene Siegel erhält die Umschrift:
„Thüringisches Oberverwaltungsgericht in Jena“.
2. Es wird als großes und als kleines Siegel geführt. Das erstere wird
nur bei Ausfertigungen und bei Urkunden über Anstellung und Versetzung in den
Warte= oder Ruhestand verwendet.