840
Kostenordnung
für das Thüringische Oberverwaltungsgericht in Jena.
Vom 30. November 1912.
Erster Teil.
Gerichtskosten.
1. Allgemeine Bestimmungen.
81.
1. In Angelegenheiten, die vor dem Thüringischen Oberverwaltungsgericht
verhandelt werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach Vorschrift
dieser Kostenordnung erhoben.
2. Sämtliche Kosten fließen in die Kasse des Oberverwaltungsgerichts.
§ 2.
H#eröiiche Von Zahlung der Gebühren ist befreit, wer nach den Reichsgesetzen oder
freihbeit, nach den Gesetzen der bei dem Oberverwaltungsgericht beteiligten Staaten Gebühren-
freiheit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten genießt.
83.
hachle, Gebühren werden richt erhoben: .
freibeit. 1. für die Handhabung der Dienstaufsicht;
2. für Verhandlungen wegen Erlasses, Niederschlagung oder Stundung von
Kosten;
3. in einem Dienststrafverfahren;
4. für Entscheidungen, die gemäß Artikel 30 des Staatsvertrags ohne münd-
liche Verhandlung ergehen.
Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Auslagen zu be-
zahlen, ausgenommen Schreib= und Postgebühren.
5.
In Angelegenheiten, für die nach den §§ 3 und 4 Gebührenfreiheit besteht,
kann eine Gebühr berechnet werden für Verhandlungen, die veranlaßt worden sind