(Kostenordnung f. d. Oberverwaltungsgericht.) 843
II. Gestsetzung der Wertstufen.
8 18.
Die Wertstufe wird vom Oberverwaltungsgericht nach freiem Ermessen fest—
gesetzt. Hierbei ist
1. der Wert des Streitgegenstandes,
2. die Bedeutung des Streitgegenstandes,
3. der Umfang der Verhandlung
zu berücksichtigen.
§ 19.
1. Das Gericht kann die Beteiligten auffordern, sich über den Wert des Streit-
gegenstandes zu erklären, nötigenfalls auch Beweis erheben. Hat eine Beweisauf-
nahme stattgefunden, so ist in dem Beschlusse über Festsetzung der Wertstufe, über
die Kosten dieser Beweisaufnahme zu entscheiden. Sie können einem Beteiligten
auferlegt werden, der durch unrichtige Wertangabe oder unbegründetes Bestreiten der
Wertangabe die Beweisaufnahme veranlaßt hat.
2. Ist der Wert nicht nach Geld schätzbar, so wird er je nach der größeren oder
geringeren Wichtigkeit der Sache auf 100—10000 -“ angenommen. Ist mit
einem unschätzbaren Anspruch ein daraus hergeleiteter, der Abschätzung fähiger Wert
verbunden, so ist nur der höher zu wertende maßgebend.
W. Auslagen.
8 20.
An Auslagen werden erhoben:
1. Schreibgebühren.
2. Post-, Telegraphen= und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprech-
gebühren.
3. Die Kosten einer öffentlichen Bekanntmachung.
4. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
5. Die Reisekosten (Tagegelder, Nachtgelder usw.) der Richter und Beamten
bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle.
6. Die an andere Behörden und Beamte und an sonstige vom Oberverwaltungs-
gericht zugezogene Personen für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge.
Die Kosten für die Beförderung von Sachen und Personen.
8. Haftkosten.
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Gestletung
#belberreen.
Ermittlung
des GWertes.
Auslagen.