64 (Zusammenlegungsgesetz.)
(7) Wegen Beeidigung der Abschätzer und der andern Sachverständigen finden
die Vorschriften des § 410 der Zivilprozeßordnung Anwendung.
8 84.
(1) Die Abschätzung erfolgt nach bestimmten Wertklassen.
(2) Die Anzahl der anzunehmenden Wertklassen und der für jede Klasse fest-
zusetzende Austauschwert für das Ar in Geld werden nach einer unter Zuladung
der Deputierten, der im § 29 Abs. 2 bezeichneten Grundstückseigentümer und der
Abschätzer erfolgten Begehung der abzuschätzenden Grundstücke und nach Gehör
dieser Personen von der Spezialkommission festgesetzt. Hat der die Spezialkom-
mission vertretende Beamte nicht die technische Qualifikation, so ernennt die General=
kommission für die Abschätzung einen Vertreter.
8 86.
(1) Die Abschätzer nehmen die Abschätzung unter Leitung des Beamten der
Spezialkommission gleichzeitig vor, sie teilen deren Ergebnis dem Beamten mit,
der es in ihrer Gegenwart in die Karte (Abschätzungsriß) einträgt. Die Karte
und die Niederschrift über die Abschätzungsverhandlung sind von den Abschätzern
und dem Beamten am Schlusse jedes Arbeitstags zu unterschreiben.
(2) Die Deputierten und die in § 29 Abs. 2 bezeichneten Grundeigentümer
sind berechtigt, an den Abschätzungsverhandlungen teilzunehmen und die Abschätzer
auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die auf ihr Gutachten Einfluß haben
können. Sie können auch Vertreter zu den Abschätzungsverhandlungen entsenden.
8 86.
(1) Bei der Abschätzung der landwirtschaftlich benutzten Grundstücke ist der
Austauschwert nach dem gemeinen Wert zu berechnen.
(2) Außer Betracht zu lassen sind
a) ein durch künstliche Mittel vorübergehend ungewöhnlich erhöhter Kultur-
und Düngungszustand,
b) die noch nicht erschöpfte Ausnutzung der neuesten Düngungs= und Be-
stellungskosten,
c) die auf Grundstücken anstehenden Obstbäume und der Bestand von
Holzgrundstücken,
4) besondere landwirtschaftliche Einrichtungen, die sich von dem Grundstück
trennen lassen, z. B. Wildzäune.