Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

66 (Zusammenlegungsgesetz.) 
guthaben zu erklären und etwaige Einsprüche gegen das Sollguthaben anderer Be- 
teiligter vorzubringen hat. 
(2) Mit der Ladung ist jedem Beteiligten ein Auszug über sein Sollguthaben 
zuzustellen. 
(3) Die Vorladung hat unter dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle der 
Versäumung das eigene Sollguthaben für anerkannt gilt und alle späteren Ein- 
sprüche gegen die Sollguthaben anderer unzulässig sind. 
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung muß eine 
mindestens zweiwöchige Frist liegen. Der Tag der Verhandlung darf nicht vor 
dem Tage liegen, mit dem die in § 74 bestimmte Einspruchsfrist abläuft. 
(5) In der Ladung ist den Beteiligten mitzuteilen, daß ein Beamter der 
Spezialkommission an einem oder mehreren Tagen an Ort und Stelle anwesend 
sein wird, um ihnen auf Verlangen den Inhalt des Vermessungs= und Ab- 
schätzungsregisters sowie die Besitzstandsrolle an der Hand der Karten zu erläutern. 
8 91. 
(1) In der Verhandlung hat die Spezialkommission an der Hand der Karten 
den Beteiligten jede zur Erläuterung und Begründung der Abschätzung und der Soll- 
guthabenberechnung dienende oder erbetene Aufklärung zu geben. Nach Befinden 
kann dies auch an Ort und Stelle in der Flur geschehen. Darauf hat sie die 
Erklärungen der Beteiligten über Anerkennung ihres eigenen Sollguthabens und etwaige 
Einsprüche gegen die Abschätzung der Grundstücke oder gegen das Sollguthaben an- 
derer Beteiligter entgegenzunehmen. 
(2) Die Spezialkommission hat über Nichtanerkennung der Sollguthaben und 
über die erhobenen Einsprüche zu verhandeln und eine Einigung auf gütlichem Wege 
anzustreben. Anderungen des Vermessungs= und Abschätzungsregisters, welche die 
Spezialkommission zum Zwecke gütlicher Beilegung solcher Einsprüche vornimmt, 
sind in der Verhandlung zu verkünden oder nach dieser schriftlich dem Gemeinde- 
vorstande der Fluren, zu welchen die von den Anderungen betroffenen Grundstücke 
gehören, zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung mitzuteilen. Einsprüche 
gegen diese Anderungen können nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom 
Tage der ortsüblichen Bekanntmachung an bei der Spezialkommission oder bei 
dem Gemeindevorstand schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. Von den Be- 
teiligten, die den Verhandlungstermin versäumt haben, können Einsprüche nicht 
erhoben werden.
	        
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