(Zusammenlegungsgesetz.) 67
(3) Die Erklärungen der Beteiligten über das Vermessungs= und Abschätzungs-
register sind in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Ist ein in dem Verfahren von einzelnen Beteiligten erhobener Einspruch
oder Anspruch weder gegen einen einzelnen noch gegen eine bestimmt bezeichnete
Mehrzahl von Beteiligten gerichtet, so gilt als Gegenpartei die Gesamtheit der
übrigen bei dem Verfahren beteiligten Grundeigentümer.
(5) Die auf diese Weise zu einer Partei Vereinigten fassen, sobald das Ver-
messungs= und Abschätzungsregister festgestellt ist, ihre Beschlüsse nach dem Maßstab
des einem jeden zustehenden Sollguthabens. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt.
(6) Die Vertretungsbefugnis der Deputierten erstreckt sich auch auf solche Fälle,
wenn die Zahl der von ihnen zu vertretenden Beteiligten nur zwölf oder weniger
als zwölf beträgt.
(7) Werden im Laufe des Verfahrens Anträge gestellt, die das Interesse An-
derer in gleicher Weise wie das der Antragsteller berühren, so hat die Zusammen-
legungsbehörde die anderen Beteiligten über ihren Beitritt zu dem Antrag zu hören.
Auch die auf diese Weise zu einer Partei vereinigten Personen fassen ihre Beschlüsse
so, wie es in Abs. 5 vorgeschrieben ist.
8 92.
(1) Über die in der Verhandlung noch nicht erledigten Einsprüche gegen das
Vermessungs= und Abschätzungsregister entscheidet die Generalkommission nach freier
Uberzeugung durch Beschluß.
(2) Die Generalkommission kann vor der Entscheidung durch einen Beauftragten
mit den Beteiligten verhandeln lassen, ihnen Fristen zur Einreichung von Schrift-
sätzen gewähren, auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben und ins-
besondere auch neue Sachverständige hören.
7. Entwerfung des Zusammenlegungsplans.
8 93.
(1) Hat die Spezialkommission mit den Beteiligten über das Vermessungs-
und Abschätzungsregister verhandelt, so beginnt sie, unerwartet der Entscheidung
der Generalkommission über etwa erhobene Einsprüche, mit der Entwerfung des
Zusammenlegungsplans.
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