Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 69 
(3) Die im Abs. 2 bezeichneten gemeinnützigen Anlagen sind aus dem Soll- 
guthaben der Beteiligten aufzubringen, auf deren Kosten herzustellen und von ihnen 
zu unterhalten. 
(4) Stehen dritten Personen Rechte an dem Grundeigentum der Antragsteller 
zu, so hat die Spezialkommission mit diesen Berechtigten über die Freigabe des 
zu der beantragten Anlage nötigen Bodens zu verhandeln. Sofern die Freigabe 
zur Erreichung des Zweckes der Anlage nötig ist, aber durch die Verhandlung nicht 
herbeigeführt wird, ist der Antrag abzulehnen. 
8. Geldentschäbigung. Verbot des Abschlagens von Obstbäumen und Holzgrundstücken. 
8 96. 
(1) Die in § 86 Abs. 2 unter a) bis d) aufgeführten, gemäß § 88 in Geld 
abgeschätzten, dem Sollguthaben des bisherigen Grundstückseigentümers aber nicht 
zugerechneten Werte sind diesem von der Gesamtheit der Beteiligten zu entschädigen. 
Die Entschädigung ist in der Regel in Geld und zwar mit dem Betrage, der sich 
zur Zeit der vorläufigen Planübernahme ergibt, zu leisten und von der Spezial- 
kommission unter Zugrundelegung der nach § 88 vorgenommenen Abschätzung nach 
freiem Ermessen festzusetzen. Die Entschädigung kann ausnahmsweise auch in 
Grund und Boden gewährt werden. 
(2) Widerspricht ein Beteiligter der Festsetzung, so hat die Spezialkommission 
durch Beschluß zu entscheiden. 
8 96. 
(1) Wertgegenstände der in § 95 bezeichneten Art können demjenigen, welchem 
der Boden, mit dem sie zusammenhängen, als Abfindung zuteil wird, mit der 
Verpflichtung überwiesen werden, die Entschädigung dafür an die Gesamtheit der 
Beteiligten zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung richtet sich nach 
dem Wert, den solche Gegenstände zur Zeit ihrer Überweisung an den neuen 
Eigentümer haben. Den Wert setzt die Spezialkommission unter Zugrundelegung 
der nach § 88 vorgenommenen Abschätzung nach freiem Ermessen fest. 
(2) Wird die Übernahme solcher Wertgegenstände verweigert oder widerspricht 
ein Beteiligter der Feststellung des Wertes, so hat die Spezialkommission durch 
Beschluß zu entscheiden. 
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