(Zusammenlegungsgesetz.) 71
wichtiger Zwecke der Zusammenlegung nicht erreichen, so sind die in dieser Hinsicht
Benachteiligten von der Gesamtheit der Beteiligten in Boden oder in Geld zu ent-
schädigen. Kommt eine gütliche Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien nicht
zu stande, so entscheidet die Spezialkommission durch Urteil.
§ 100.
(1!) Wegen Wahrung der Rechte Dritter an den auf Grund der §§ 93, 95,
96, 98, 99 auszuzahlenden Geldentschädigungen finden die Vorschriften der §§ 121 bis
142 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom
28. April 1869 (Regierungsblatt S. 95) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß das Verfahren bei den Unterpfandsbehörden nur eintritt, wenn die Geld-
entschädigung einhundert Mark überschreitet, und daß im § 123 an die Stelle des
Zahlungspflichtigen die Spezialkommission die Nachricht zu erteilen hat, sobald die
Höhe der Entschädigung endgültig feststeht. Die in den §§. 123 und 136 bezeichneten
Behörden haben der Spezialkommission von dem Ausgange des Verfahrens alsbald
Mitteilung zu machen. Die Spezialkommission ist jederzeit bis zur Durchführung
des Verfahrens berechtigt, die Hinterlegung der Geldentschädigung mit der Maß-
gabe anzuordnen, daß im Falle des § 130 des Ablösungsgesetzes ihr die Verfügung
über die Auszahlung der Entschädigungsgelder zusteht.
(2) Wird die Entschädigung in Boden gewährt, so gehen die Rechte Dritter
auf diesen mit über.
(3) Unschädlichkeitszeugnisse werden nach den Vorschriften der §§ 162 bis 174
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 (Regierungs-
blatt S. 123) von der Spezialkommission erteilt. Über die nach § 170 daselbst
zulässige Beschwerde entscheidet die Generalkommission. Eine weitere Beschwerde
ist nicht zulässig.
9. Gemeinschaftliche Anlagen.
8 101.
In dem Zusammenlegungsplane sind alle Anlagen vorzusehen, die zu einer
zweckmäßigen Bewirtschaftung sowohl der zusammenzulegenden Flur oder des Flurteils
im ganzen als auch aller neuen Planstücke im einzelnen nötig sind (gemein—
schaftliche Anlagen). Als gemeinschaftliche Anlagen haben namentlich alle Wege
mit Ausnahme der Staatschausseen, ferner Ent= und Bewässerungsgräben und
Viehtriften zu gelten. Der zu den gemeinschaftlichen Anlagen erforderliche Boden