Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

72 (Zusammenlegungsgesetz.) 
ist zunächst mit dem Boden der bisherigen Anlagen gleicher Art mit Einschluß der 
Flurgrenzraine und mit dem Uberschuß an Fläche zu decken, der sich bei der Nach- 
messung der Zusammenlegungsmasse gegenüber ihrer katastermäßigen Größe 
etwa ergibt. 
8 102. 
(1) Reicht die nach § 101 zur Deckung des Bodens für die gemeinschaftlichen 
Anlagen zu verwendende Fläche nicht aus, so ist der noch verbleibende Bedarf von 
den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Sollguthaben aufzubringen. 
(2) Ergibt die Nachmessung der Zusammenlegungsmasse einen Ausfall an Fläche 
gegenüber der durch das Kataster nachgewiesenen Fläche der zusammenzulegenden Grund- 
stücke, so ist dieser Ausfall in gleicher Weise wie der Boden zu den gemeinschaft- 
lichen Anlagen zu decken. 
.(6 ) Verbleibt nach Ausweisung der gemeinschaftlichen Anlagen noch ein Vorrat 
an Boden aus den bisherigen derartigen Anlagen einschließlich etwaiger Flurgrenz- 
raine und aus der Nachmessung, so ist er zu Gunsten aller Beteiligten nach dem 
Verhältnis ihrer Sollguthaben zu verwerten. 
(4) Wird nach der vorläufigen Planübernahme noch Land zur Neuherstellung 
oder zur Veränderung gemeinschaftlicher Anlagen gebraucht, so ist jeder Grund- 
eigentümer zur Abtretung der nötigen Fläche gegen volle Entschädigung des Wertes 
verpflichtet. Wegen der Entschädigung finden die Vorschriften der 88§ 99, 100 
Anwendung. 
8 103. 
(1) Als Eigentümer der gemeinschaftlichen Anlagen ist in dem Zusammen- 
legungsplane die politische Gemeinde einzutragen, in deren Bezirk die Anlagen 
liegen. Nur solche Flächen, die zu Staatsstraßen ausgewiesen werden, sind dem 
Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus (Chausseefiskus) zuzuschreiben. 
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen müssen dauernd den Zwecken, für die sie 
ausgewiesen worden sind, erhalten werden; sie unterstehen der Nutzung und Ver- 
fügung der Gemeinde nur insoweit, als in dem bestätigten Zusammenlegungsplan 
oder -Rezeß oder in diesem Gesetz keine anderen Bestimmungen über Nutzung und 
Verfügungsrecht getroffen worden sind. An den Ortsverbindungswegen darf das 
Nutzungs= und Verfügungsrecht der Gemeinde durch den Zusammenlegungsplan 
oder -Rezeß nur insoweit beschränkt werden, als es zum Zwecke der Durchführung 
der Zusammenlegung erforderlich ist.
	        
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