72 (Zusammenlegungsgesetz.)
ist zunächst mit dem Boden der bisherigen Anlagen gleicher Art mit Einschluß der
Flurgrenzraine und mit dem Uberschuß an Fläche zu decken, der sich bei der Nach-
messung der Zusammenlegungsmasse gegenüber ihrer katastermäßigen Größe
etwa ergibt.
8 102.
(1) Reicht die nach § 101 zur Deckung des Bodens für die gemeinschaftlichen
Anlagen zu verwendende Fläche nicht aus, so ist der noch verbleibende Bedarf von
den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Sollguthaben aufzubringen.
(2) Ergibt die Nachmessung der Zusammenlegungsmasse einen Ausfall an Fläche
gegenüber der durch das Kataster nachgewiesenen Fläche der zusammenzulegenden Grund-
stücke, so ist dieser Ausfall in gleicher Weise wie der Boden zu den gemeinschaft-
lichen Anlagen zu decken.
.(6 ) Verbleibt nach Ausweisung der gemeinschaftlichen Anlagen noch ein Vorrat
an Boden aus den bisherigen derartigen Anlagen einschließlich etwaiger Flurgrenz-
raine und aus der Nachmessung, so ist er zu Gunsten aller Beteiligten nach dem
Verhältnis ihrer Sollguthaben zu verwerten.
(4) Wird nach der vorläufigen Planübernahme noch Land zur Neuherstellung
oder zur Veränderung gemeinschaftlicher Anlagen gebraucht, so ist jeder Grund-
eigentümer zur Abtretung der nötigen Fläche gegen volle Entschädigung des Wertes
verpflichtet. Wegen der Entschädigung finden die Vorschriften der 88§ 99, 100
Anwendung.
8 103.
(1) Als Eigentümer der gemeinschaftlichen Anlagen ist in dem Zusammen-
legungsplane die politische Gemeinde einzutragen, in deren Bezirk die Anlagen
liegen. Nur solche Flächen, die zu Staatsstraßen ausgewiesen werden, sind dem
Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus (Chausseefiskus) zuzuschreiben.
(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen müssen dauernd den Zwecken, für die sie
ausgewiesen worden sind, erhalten werden; sie unterstehen der Nutzung und Ver-
fügung der Gemeinde nur insoweit, als in dem bestätigten Zusammenlegungsplan
oder -Rezeß oder in diesem Gesetz keine anderen Bestimmungen über Nutzung und
Verfügungsrecht getroffen worden sind. An den Ortsverbindungswegen darf das
Nutzungs= und Verfügungsrecht der Gemeinde durch den Zusammenlegungsplan
oder -Rezeß nur insoweit beschränkt werden, als es zum Zwecke der Durchführung
der Zusammenlegung erforderlich ist.