74 (Zusammenlegungsgesetz.)
10. Aussonderung aus der Planabsindung.
§ 105.
(1) Die Abfindung für Grundstücke, an denen Rechte Dritter aus Lehns-,
Fideikommis= oder Erbpachtverhältnissen bestehen, ist von den übrigen Abfindungs-
stücken desselben Eigentümers getrennt auszuweisen (auszusondern).
(2) Insoweit sonstige dingliche Rechte Dritter, wie Vorbehalt oder Rückfall
des Eigentums, Wiederkaufsrecht, Nutzungsrechte, Unterpfandsrechte, an den zur
Zusammenlegung gezogenen Grundstücken bestehen, hat die Spezialkommission auf
Antrag der Berechtigten oder des Grundeigentümers aus dessen gesamter Abfindung
bestimmte Stücke auszusondern. Die besonderen Kosten, die hierdurch entstehen,
hat der Antragsteller zu tragen.
11. Gebundenheit bäuerlicher Grunkdstücke.
§ 106.
Die Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke hört mit dem Zeitpunkte der Uber-
weisung der neuen Planstücke auf, wenn der Eigentümer des gebundenen Gutes
dessen Erhaltung nicht bis dahin beantragt hat. Die Spezialkommission hat den
Eigentümer zu hören. Wird die Erhaltung des gebundenen Gutes beantragt, so
hat die Spezialkommission die Abfindung für das gebundene Gut auszusondern.
12. Rückwirkung auf Pachtverhältnisse.
8 107.
(1) Eigentümer verpachteter Gutswirtschaften oder einzelner Grundstücke sind
weder bei dem Zusammenlegungsantrag noch bei ihren weiteren Entschließungen und
Erklärungen in dem Zusammenlegungsverfahren und den damit verbundenen Ab-
lösungen an die Zustimmung des Pächters gebunden.
(2) Die Pächter haben keinen Anspruch darauf, über die Zuziehung von ihnen er-
pachteter Grundstücke zur Zusammenlegung und über die damit zusammenhängenden
Fragen gehört zu werden. Es stehen ihnen auch keinerlei Entschädigungs= oder
sonstige Ansprüche an die Gesamtheit der bei der Zusammenlegung Beteiligten aus
dem Pachtverhältnis zu.
(3) An Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten vom Tage der vorläufigen
Planüberweisung (§ 114) an die dem Verpächter dafür ausgewiesenen Abfindungsstücke.