(Zusammenlegungsgesetz.) 75
(4) Erstreckt sich der Pachtvertrag nicht auf das gesamte zur Zusammenlegung
gezogene Grundeigentum des Verpächters, so hat die Spezialkommission auf dessen
Antrag festzustellen, welcher Teil der Gesamtabfindung des Verpächters an die Stelle
des verpachteten Grundeigentums zu treten hat.
8 108.
(1) Über Streitigkeiten zwischen dem Verpächter und Pächter, die sich aus der
Zuziehung verpachteten Grundeigentums zur Zusammenlegung ergeben, entscheidet
die Spezialkommission durch Urteil.
(2) Für die Beurteilung der gegenseitigen Ansprüche sind die Bestimmungen
des Pachtvertrags maßgebend.
(3) Enthält der Pachtvertrag keine oder nicht ausreichende Bestimmungen und
bleibt der Versuch einer gütlichen Einigung der Parteien ohne Erfolg, so ist die Ent-
scheidung über die streitigen Ansprüche nach billigem freien Ermessen unter Beachtung
der nachstehenden Vorschriften zu treffen.
8 109.
Der Verpächter trägt sämtliche Kosten der Zusammenlegung und der damit
verbundenen Ablösungen; er trägt auch, wenn ein ganzer Wirtschaftsbetrieb ein-
schließlich des Wirtschaftsgehöfts den Gegenstand der Pachtung bildet, die Kosten
der Einrichtungen, die nach sachverständigem Ermessen nötig sind, um die Be-
wirtschaftung der Pachtung in einer gleich vorteilhaften Weise wie bisher zu er-
Mmöglichen.
8 110.
(1) Geldentschädigungen, die dem Verpächter auf Grund der Vorschriften der
§§ 93, 95, 96, 98, 99 zufließen, sollen dem Pächter ganz oder zum Teil über-
lassen oder versagt werden, je nachdem der Schaden, für den die Geldentschädigung
gewährt wird, den Pächter ganz oder zum Teil trifft oder ihn nicht trifft.
(2) Der Zinsabwurf eines dem Verpächter zufließenden Ablösungskapitals soll
dem Pächter insoweit zugebilligt werden, als er durch den Wegfall der abgelösten
Rechte geschädigt wird.
(3) Hat der Verpächter für Wertgegenstände (§ 95), die ihm mit der Plan-
abfindung überwiesen werden, eine Entschädigung zu leisten, so soll der Pächter
ihm in jährlichen Zahlungen den Betrag vergüten, den die jährliche Nutzung
solcher Wertgegenstände für den Pächter hat.
1912 11