Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

76 (Zusammenlegungsgesetz.) 
(4) Hat der Verpächter ein Ablösungskapital bezahlt, so soll der Pächter ihm 
die Zinsen zu vier vom Hundert insoweit vergüten, als mit dem gezahlten Kapital 
Leistungen oder Lasten abgelöst worden sind, die dem Pächter oblagen. 
8 111. 
(1) Würde der Pächter durch die Zusammenlegung und die gleichzeitig durch- 
geführten Ablösungen in seinem Wirtschaftsbetrieb erheblich geschädigt oder würde 
er, um solchen Schaden abzuwenden, zu einer wesentlichen und kostspieligen Ande- 
rung seines Wirtschaftsbetriebs gezwungen sein, so ist er berechtigt, das Pacht- 
verhältnis vor dem im Pachtvertrage bestimmten Endtermin zu kündigen. Die 
Kündigung kann frühestens für den Ablauf des Pachtjahres ausgesprochen werden, 
das nach der vorläufigen Überweisung der neuen Planstücke beginnt. Die Kündi- 
gung hat spätestens am ersten Werktage des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen 
Ablauf die Pacht endigen soll. 
(2) Ob ein Schaden als erheblich oder eine Anderung des Wirtschaftsbetriebs 
als wesentlich und kostspielig anzusehen ist, beurteilt die Zusammenlegungsbehörde 
nach billigem freien Ermessen. Als erheblich ist in der Regel ein Schaden anzu- 
sehen, der seinem Geldwerte nach jährlich den vierten Teil des Jahrespachtes übersteigt. 
13. Vorlegung des Zusammenlegungsplans. Vorläufige Planüberweisung. 
112. 
(1) Der von der Spezialkommission entworfene Zusammenlegungsplan wird 
von der Generalkommission geprüft und nach Erledigung etwa von der General- 
kommission gestellter Erinnerungen von der Spezialkommission den Beteiligten zur 
Erklärung vorgelegt. Zur Abgabe der Erklärungen wird eine Verhandlung an- 
beraumt, zu der unter der Androhung geladen wird, daß im Falle der Versäumung 
die Zustimmung der Säumigen zu dem Zusammenlegungsplan und zu ihrer Ab- 
findung, ingleichen zu allen Abänderungen des Planes, die in der Verhandlung von 
der Spezialkommission verfügt werden würden, als erteilt gilt. Zwischen dem Tag 
der Verhandlung und der Zustellung der Ladung muß eine Frist von mindestens 
zwei Wochen liegen. 
(2) Gleichzeitig mit der Zustellung der Ladungen ist der Zusammenlegungs- 
plan in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift dem Gemeindevorstande zur öffent-
	        
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