Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Ortsgesetz Eisenach: Schlachthofzwang.) 81 
5. 
Für die Benutzung des Schlachthofs, welche bei Erfüllung der allgemein 
vorgeschriebenen Bedingungen niemand versagt werden darf, sowie für die Ar- 
beiten seiner Beamten und die Bemühungen des Direktors der städtischen Fleisch- 
beschau oder seines Vertreters werden Gebühren nach einem von der Innung auf- 
zustellenden Tarife erhoben, welcher der Genehmigung des Gemeinderats unterliegt. 
8 6. 
Das Ortsgesetz vom 13. April 1892 (Regierungsblatt S. 95) wird auf— 
gehoben. 
87. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 12. April 1913. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
— —„ — — — — — — 
(Nr. 48.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 13. bis 20. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4181. Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse. 
Vom 14. Februar 1913. 
„ 4183. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Februar 1913. 
„ 4184. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 
6. März 1913. 
173
	        
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