Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

84 (Satzungen d. Sparkasse Ilmenau.) 
Die Auszahlung erfolgt 
a) für Einlagen im Einzelbetrage von unter 300 = alljährlich nach Schluß eines 
Geschäftsjahres, vom 2. Januar ab; 
b) für Einlagen im Betrage von 300 und darüber halbjährlich — im Januar 
und Juli jedes Jahres — für das zurückliegende Halbjahr. 
Bei Erhebung der ganzen Einlage werden die Zinsen sogleich mit ausgezahlt. 
— Wegen des § 10 siehe 5. Nachtrag. — 
2. Nachtrag. 
Art. 1. 
§ 13 erhält folgende Fassung: 
Mündelgelder-Einlagen: 
§ 13. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung 
vom Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere 
Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind nicht nur auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, 
sondern auf allen Seiten durch Aufdruck als Schuldbücher „über Mündelgelder“ augenfällig 
kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder 
der Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse erteilt, 
oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde 
nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nach- 
gewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so 
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormundschaft 
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teil- 
weise stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch der Sparkasse zurückzugeben und das 
Konto auf ein gewöhnliches zu übertragen. 
Art. 2. 
§ 16 erhält folgende Fassung: 
§ 16. 
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender 
Wirkung an jeden Inhaber des Einlagebuches (Schuldbuches) auszahlen.
	        
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