86 (Satzungen d. Sparkasse Ilmenau.)
5. Nachtrag.
An Stelle des 3. Nachtrages vom 26. Januar 1900 treten folgende Bestimmungen:
8 10.
Vom 1. Januar 1913 ab werden die Spareinlagen von dem auf die Einzahlung
folgenden Werktage bis zum Tage der Rückzahlung verzinst. Der Monat wird
hierbei zu 30 Tagen berechnet. Beträge unter einer Mark werden nicht verzinst.
Anderungen des Zinsfußes für die Einlagen beschließt der Gemeinderat unter Genehmi-
gung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. Eine Herabsetzung des Zinsfußes ist drei Monate
vor ihrem Eintritte im Nachrichtsblatte „Die Henne“ bekannt zu machen; bei einer Erhöhung
des Zinsfußes ist Einhaltung dieser Frist nicht erforderlich.
Die Sparkasse ist berechtigt, Einlagen im Einzelbetrage von über Eintausend Mark
zurückzuweisen, wird von dieser Berechtigung aber nur in Fällen ganz außerordentlicher Kapital-
stauungen Gebrauch machen.
(Nr. 50.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 15. und 16. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich
enthält auf
S.411. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen.
„ 412. Ermächtigungen zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit
von militärpflichtigen Deutschen in den Vereinigten Staaten von Amerika
oder in Canada.
„ 412. Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
„ 413. Veränderungen im Stande und in den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
„419. Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie Anderungen der Ausführungs-
bestimmungen, betr. das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von
Salz.
Druck Welmarlscher Verlag G. m. b. H. in Welmar.