Metadata : Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Hiefür  dienen  folgende  Anhaltspunkte:

Die  Referendäre  werden  zunächst  in  den  laufenden  Dienst  eingeleitet;  sie  haben
sich  durch  Einsicht  der  Registratur,  der  in  Verhandlung  befindlichen  Akten,  der  Normaliensammlungen
  und  Instruktionen  mit  den  Geschäftsformen  bekannt  zu  machen,  leichtere
Expeditionen,  auch  Verfügungen  in  außergerichtlichen  Beschwerdesachen,  in  Schuldklagsachen
  und  dgl.  unter  Aufsicht  und  Verantwortung  des  Oberamts-Richters  oder  seines
Stellvertreters  zu  besorgen.

Sodann  werden  sie  bei  den  Verhandlungen  des  Oberamtsgerichts  unter  der  Aussicht
eines  rechtsgelehrten  Mitglieds  desselben  als  Protocollführer  und  in  Civilsachen  selbstständig
  zur  protokollarischen  Aufnahme  von  Klagen,  von  Anträgen  und  Erklärungen
der  Parthieen  verwendet.

Es  ist  ihnen  die  Fertigung  von  Entwürfen  zu  Verweisungsbeschlüssen,  die  Beurtheilung
  von  Anträgen  auf  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens,  die  Entwerfung  von
Erkenntnissen  und  Entscheidungsgründen  in  Straf-,  Civil=  und  Gantsachen  zu  übertragen.


Sie  haben  zum  mindesten  einer  bedeutenderen  Schuldenliquidation  anzuwohnen,
und  nehmen  an  der  Abhaltung  einiger  Amtstage  Theil;  auch  haben  sie  sich  von  den
ehegerichtlichen  Geschäften  und  dem  Kassenwesen  Keuntniß  zu  verschaffen.

Behufs  ihrer  Einführung  in  die  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden
die  Referendäre  während  ihrer  Probezeit  bei  den  Bezirksgerichten  zwei  Monate  lang,
zu  einer  von  dem  Oberamts-Richter  zu  bestimmenden  Zeit,  dem  betreffenden  Gerichtsnotariate
  ausschließlich  zugetheilt.  Während  dieser  zwei  Monate  hat  der  Gerichtsnotar
  denselben  die  Einrichtung  der  öffentlichen  Bücher  zu  erklären,  Geschäfte  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  —  Inventuren,  Theilungen,  insbesondere  auch  Gantverweisungen
—  unter  seiner  Leitung  durch  die  Referendäre  verfassen  zu  lassen,  dieselben  zu  Fertigung
  von  Ehe=  und  Erbverträgen,  Testamenten  2c.  beizuziehen,  auch  sie  in  das  Rechnungswesen
  einzuleiten.

Die  Referendäre  sind  verbunden,  die  für  die  Oberamtsgerichte  ertheilten  Dienstvorschriften
  und  auch  während  ihrer  Beschäftigung  bei  dem  Gerichtsnotariat  die  vorgeschriebenenen
  Kanzleistunden  einzuhalten.

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